Norm
ZPO §108Rechtssatz
Zustellungsmängel können nur dann nach § 108 ZPO saniert werden, wenn der Empfänger die für ihn bestimmte Ausfertigung tatsächlich ausgehändigt erhalten hat, nicht aber dann, wenn ihm das Geschäftsstück gar nicht zugestellt werden sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0036580Dokumentnummer
JJR_19681218_OGH0002_0050OB00273_6800000_003