Norm
ZPO §93 Abs1Rechtssatz
Wurde das Urteil nicht dem Prozessbevollmächtigten, sondern der Partei unmittelbar zugestellt, hat aber dann die Partei selbst die Urteilsausfertigung ihrem Vertreter ausgefolgt, so ist der Zustellungsmangel mit der tatsächlichen Aushändigung des Urteils an den Machthaber geheilt worden. Der Lauf der Rechtsmittelfrist setzt mit der Heilung des Zustellungsmangels ein. Einer neuerlichen Zustellung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht; erfolgt sie dennoch, so nimmt sie auf den Lauf der Rechtsmittelfrist keinen Einfluss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0036334Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013