Gründe: Am 22. September 2008 informierte ein anonymer Anrufer die Suchtgiftgruppe der Polizeiinspektion Braunau, dass in der gemeinsamen Wohnung von Marcus S***** und Wolfgang D***** mindestens zehn Gramm Heroin und darüber hinaus vermutlich auch noch eine unbekannte Menge Speed und Kokain vorhanden seien. Die beiden Genannten würden ihren Lebensunterhalt durch Verkauf dieses Suchtgifts bestreiten. Eine von Beamten der Suchtgiftgruppe am folgenden Tag durchgeführte Strafregistera... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eduard D***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eduard D***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien von 1987 bis 1990 vorsätzlich A) unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ... mehr lesen...
Norm: StPO §5 Abs2 AStPO §258 Abs2 C
Rechtssatz: Die Ansicht, das Strafgericht könne dann, wenn das Zivilgericht einer Aussage gefolgt ist, nicht in die in die Zuständigkeit des Zivilgerichtes fallende Beweiswürdigung eingreifen und ohne Anzeige des Zivilrichters nicht von der Unwahrheit der getätigten Aussage ausgehen, ist verfehlt. Eine derartige Bindungswirkung ist den Prozeßgesetzen fremd. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §5 Abs2 A
Rechtssatz: Das Strafgericht ist nicht verhalten, den Ausgang eines Zivilverfahrens abzuwarten. Entscheidungstexte 15 Os 42/92 Entscheidungstext OGH 17.12.1992 15 Os 42/92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096171 Zuletzt aktualisiert am 17.0... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther V***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit a FinStrG (Punkt 1 und 2 des Schuldspruchs) sowie des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB (Punkt 3 des Schuldspruchs) schuldig erkannt und gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe sowie gemäß § 293 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach dem In... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anton K***** im zweiten Rechtsgang des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit von 1978 bis Mai 1982 in Wien als faktischer Geschäftsführer der K***** & B***** GmbH vorsätzlich fortgesetzt in mehreren Tathandlungen im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten Eleonore K***** unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahr... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Armin L*** der Finanzvergehen (1.) des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und (2.) der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG sowie der Vergehen (3.) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und (4.) der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er (zu 1.) anläßlich wiederholter Einreisen nach Ö... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anton K*** von der Anklage, in der Zeit von 1978 bis Mai 1982 in Wien als faktischer Geschäftsführer der K*** & B*** GmbH vorsätzlich fortgesetzt in mehreren Tathandlungen im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten Eleonore K*** unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die bücherliche Erfassung fingierter Ankäufe von Markenrechten und durch die Abgabe von darauf au... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Helge B*** des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG als Beteiligter nach §§ 11 zweiter Fall FinStrG (A 1 bis 12) und Roland T*** des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG (B 1 bis 3) schuldig erkannt. Darnach hat Helge B*** in der Zeit vom 25.Feber 1977 bis 17. November 1979 i... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19.Jänner 1924 geborene ehemalige Unternehmer Ing. Franz R*** des (Finanz-) Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er in Eferding für die Jahre 1981, 1982 und 1983 sowie für die Jahre von 1976 bis 1983 als Geschäftsführer der Firma M*** Metallwaren- und Spezialmaschinenfabrik (Ges.m.b.H.) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspfl... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden - Urteil wurde der am 8.April 1942 geborene Vermögensberater Dkfm. Erich P*** in Abwesenheit des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und b, 13 FinStrG sowie des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. b FinStrG schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt. Na... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Friedrich T*** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (1.) nach § 33 Abs. 1 (iVm Abs. 3 lit. a) FinStrG und (2.) nach § 33 Abs. 2 lit. a (iVm Abs. 3 lit. b) FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er in Bad Hall (zu 1.) in den Jahren 1979 bis 1981 vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Abgabenverkürzungen bewirkt, indem er in seinen Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Ja... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13. Mai 1925 geborene Frächter Helmut F*** des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG. schuldig erkannt (irrig auch nach "Abs 3 lit a und b", denn § 33 Abs 3 FinStrG. enthält bloß Legaldefinitionen, die Tatbestände sind in den Absätzen 1, 2 und 4 umschrieben: LSK. 1984/97). Darnach hat er in Bruck an der Mur vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgab... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19.September 1947 geborene Kaufmann Josef M*** der (Finanz-)Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (A) und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (B) sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (C) schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien fortgesetzt in mehreren Tathandlungen vorsätzlich (zu A) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, indem er zunächst die Anzeige sei... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der (nunmehr) 49-jährige Werbephotograph Ing. Siegfried K*** von der Anklage, A/ vom 6.Mai 1976 bis 27.Februar 1981 durch unrichtige Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, vorsätzlich Verkürzungen der Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1975, 1977, 1978 und 1979 im Gesamtbetrag von 608.623 S bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterzi... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing.Alfred N*** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Darnach bewirkte der Angeklagte in Wien vorsätzlich durch Abgabe inhaltlich unrichtiger Einkommensteuererklärungen, mithin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Einkommensteuer, und zwar 1./ am 18.Juni 1980 für das Jahr 1978 um 263.578 S (r... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gustav K***, Robert G*** und Wilhelm S*** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG, Wilhelm S*** als Beteiligter gemäß § 11 (dritter Fall) FinStrG, schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben in Hörsching 1. Gustav K*** und Robert G*** als Geschäftsführer der Firma D*** GmbH vorsätzlich eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und dadurch eine Abgabenverkürzung in nacha... mehr lesen...
Gründe: Mit dem (auch einen Teilfreispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Josef S*** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (I) nach § 33 Abs 1 FinStrG, (II) nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und (III) nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er in Klagenfurt vorsätzlich (zu I) in den Jahren (gemeint: für die Jahre) 1981 bis 1985 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch das (a) Nichterklären von Betr... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) die nunmehr 48-jährige Geschäftsfrau Margarete K*** des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat sie - zusammengefaßt wiedergegeben - in Ried im Innkreis als Mitunternehmerin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Margarete K*** und Wolfgang S*** Uhrmacher- und Uhren- und Schmuckhandelsbetrieb" dadurch, daß sie die Entgelte für Lieferungen u... mehr lesen...
Gründe: Der Juwelengroßhändler Helmut W*** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG. schuldig erkannt, weil er, beginnend mit 31.März 1977 und endend am 16.April 1980, in Wien vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Abgabe unrichtiger, Erlös und Gewinn zu gering ausweisender Steuererklärungen samt zugehöriger Bilanzen, eine in zu niedriger Festsetzung bzw. zu Unrecht erfolgter Gutschr... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Baumeister Dietmar R*** schuldig erkannt, er habe in Salzburg in den Jahren 1978 bis 1980 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung "verwirkt" (gemeint: bewirkt), und zwar 1. durch Nichterklärung von Erlösen an fertiggestellten Bauten eine Verkürzung an Umsatzsteuer von 1,681.891 S, 2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von entsprechenden Lohnkonten gemäß ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem bekämpften Urteil wurde der Gebrauchtwagenhändler Walter H*** des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 3, Abs 2 lit a sowie 13 FinStrG schuldig erkannt, weil er in Feldbach vorsätzlich (1) in den Jahren (gemeint für die Jahre) 1979 bis 1982 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch, daß er unrichtige Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen (dem Finanzamt Feldb... mehr lesen...
Gründe: Siegfried A*** wurde der Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG. (I) und der vollendeten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG. (II) schuldig erkannt. Inhaltlich des Schuldspruchs hat er als faktischer Leiter des Unternehmens seiner Gattin Gertrude A*** und für die Buchhaltung Verantwortlicher I. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Abgabe u... mehr lesen...
Gründe: Der am 1.Jänner 1958 geborene türkische Staatsangehörige Asker G*** wurde des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 (und 3 lit a) sowie 13 FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien als Geschäftsführer der F. u. A. G*** Ges.m.b.H. durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine in einer um nachgenannte Beträ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.Dezember 1939 geborene Kaufmann Ing.Klaus Peter Z*** des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB, des Verbrechens der betrügerischen Krida nach dem § 156 Abs. 1, Abs. 2 StGB und des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach dem § 158 Abs. 1 StGB (zu ergänzen: durchwegs in Verbindung mit § 161 Abs. 1 StGB), sowie des Finanzvergehens des Schmuggels nach dem § 35 Abs. 1 FinStrG, teils als Beteili... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11.Dezember 1934 geborene Hotelier Ernst C*** von der Anklage, das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG dadurch begangen zu haben, daß er in Bad Hofgastein vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen für die Jahre 1976 bis 1978 die Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, nämlich der Einkommensteuer, der Umsatz... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.August 1942 geborene Werner P*** (zu I) des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und 3 lit a und c FinStrG und (zu II) des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a und Abs 3 lit b FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er in Baden (I.) in der Zeit zwischen 1970 und 2.Juni 1980 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich unter Abgabe unrichtiger St... mehr lesen...
Gründe: Der am 26.September 1922 geborene Apotheker Mag. Maximilian A wurde der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG. schuldig erkannt. Inhaltlich des - zusammengefaßten - Schuldspruchs hat er in St. Johann im Pongau 1. vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Verkürzung des Umsatzes in den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1977 bis 1981 und des Gewinnes aus dem Gewerbebetrieb in den Einkommens- und Gewerbesteue... mehr lesen...
Gründe: Der derzeit beschäftigungslose Handelsvertreter Richard A wurde des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 13 FinStrG. schuldig erkannt. Darnach hat er durch Nichtabgabe von Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen vorsätzlich und fortgesetzt eine Verkürzung der entsprechenden Steuern 1. vom 1.April 1978 bis 1.April 1982 für die Jahre 1977 bis einschließlich 1981 in der Höhe von insgesamt 1,528.8... mehr lesen...
Gründe: Der praktische Arzt Dr. Hans A wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG. schuldig erkannt. Er hat vorsätzlich und fortgesetzt in den Jahren 1975 bis 1980 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch unrichtige Steuererklärungen eine Abgabenverkürzung von insgesamt 920.884 S (Einkommensteuer: 817.742 S und Umsatzsteuer: 103.142 S) bewirkt. Rechtliche Beurteilung Der Angeklagte mac... mehr lesen...