TE OGH 1986/5/22 12Os49/86

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Veröffentlicht am 22.05.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Mai 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Krenn als Schriftführer in der Strafsache gegen Ernst C*** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes St.Johann im Pongau gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 22.Oktober 1984, GZ 21 a Vr 2.052/82-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalanwaltes Dr. Presslauer als Vertreter der Generalprokuratur, und des Verteidigers Dr.Alois Bixner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Ernst C*** zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11.Dezember 1934 geborene Hotelier Ernst C*** von der Anklage, das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG dadurch begangen zu haben, daß er in Bad Hofgastein vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen für die Jahre 1976 bis 1978 die Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, nämlich der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer, in einem Gesamtausmaß von 617.352 S bewirkt hat, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Diesen Freispruch bekämpft das Finanzamt St.Johann/Pongau mit einer auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Bereits der Mängelrüge kommt Berechtigung zu.

Zutreffend wendet das Finanzamt St.Johann/Pongau ein, daß vom Erstgericht im Rahmen der Entscheidungsbegründung das für die Tatzeiten vorliegende Ergebnis der rechtskräftigen Festsetzung der in Rede stehenden Abgaben durch die hiefür allein zuständige Finanzbehörde nicht entsprechend berücksichtigt worden ist. Im Finanzstrafverfahren hat das Gericht nämlich vom Bestehen der sich aus dem Spruch eines gegen den der Straftat Verdächtigen ergangenen Bescheides über die endgültige Abgabenfestsetzung dem Grunde und der Höhe nach ergebenden Abgabenschuld als Tatsache auszugehen (SSt 48/36 ua). Dabei ist es unerheblich, ob die Finanzbehörde den Abgabenbetrag auf Grund eines weitwendigen Feststellungsverfahrens oder einer vom Verdächtigen nicht widersprochenen Schätzung festgesetzt hat (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Komm zum FinStrG, ENr 11 zu § 55; 13 Os 167/85 ua).

Soweit das Schöffengericht daher der Sache nach die Verantwortung des Angeklagten Ernst C*** für unwiderlegt angesehen hat und zur Auffassung gelangt ist, daß die inhaltliche Unrichtigkeit der Steuererklärungen des Angeklagten für die Jahre 1976 bis 1978 nicht nachgewiesen sei, blieben die rechtskräftig festgesetzten Abgabenschulden unbeachtet, aus denen sich ergibt, daß die auf Grund jener Erklärungen erfolgten ursprünglichen Abgabenfestsetzungen die Besteuerungsgrundlagen nur unvollständig erfaßt haben. Unter Bindung an diese Prämisse hätte das Erstgericht sodann selbständig und unabhängig von der Finanzbehörde begründete Feststellungen zur Klärung der spezifischen finanzstrafrechtlichen Tatbestandsmerkmale - nämlich der im § 33 Abs. 1 FinStrG umschriebenen Pflichtverletzung - und zur inneren Tatseite zu treffen gehabt. Aus der unterbliebenen Berücksichtigung der dem Grunde und der Höhe nach mit präjudizieller Wirkung ausgestatteten Abgabenfestsetzungen resultiert auch zwingend die der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO entsprechende Nichtigkeit des erstgerichtlichen Ausspruches, dem Angeklagten habe weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit bei "Deklarierung seiner Erlöse" nachgewiesen werden können (siehe hiezu Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Komm zum FinStrG, E 12 ff zu § 55).

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes St.Johann/Pongau war daher Folge zu geben und wie im Spruche zu erkennen.

Anmerkung

E08331

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00049.86.0522.000

Dokumentnummer

JJT_19860522_OGH0002_0120OS00049_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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