TE OGH 1985/5/9 13Os70/85

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Veröffentlicht am 09.05.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Mai 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Hans A wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs 1 FinStrG. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 22.Mai 1984, GZ 26 Vr 2716/83-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Der praktische Arzt Dr. Hans A wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG. schuldig erkannt. Er hat vorsätzlich und fortgesetzt in den Jahren 1975 bis 1980 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch unrichtige Steuererklärungen eine Abgabenverkürzung von insgesamt 920.884 S (Einkommensteuer: 817.742 S und Umsatzsteuer: 103.142 S) bewirkt.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte macht Nichtigkeit des Urteils aus § 281 Abs 1 Z. 4, 5 und 9 lit a StPO geltend.

Das Schöffengericht hat im Sinn des vom Verteidiger gestellten Beweisantrags festgestellt, daß dem Beschwerdeführer finanzämtlich in Aussicht gestellt wurde, Patientinnen zeugenschaftlich zu vernehmen, worauf - auch zu dessen Verhinderung - der Angeklagte sich mit dem Ergebnis der Schätzung einverstanden erklärt hat; ferner, daß der Rechtsmittelwerber im Zusammenhang mit der Vorweisung von Unterlagen in seiner Strafsache wegen Körperverletzung anläßlich eines Schwangerschaftsabbruchs nicht vom vorsätzlichen Finanzvergehen gesprochen hat (S. 40). Schon deshalb bedurfte es zu diesen Themen nicht der beantragten und nunmehr als nicht durchgeführt gerügten Befragung des Steuerberaters des Angeklagten.

Im übrigen hat der Beschwerdeführer selbst erklärt, daß er ohne Einwand mit dem Ergebnis der finanzbehördlichen Schätzung, bei der es ihm darum gegangen ist, 'möglichst weit unten die Nachsteuer festgesetzt zu erhalten', einverstanden war (S. 31). Unter diesem Gesichtspunkt war die in der Mängelrüge (Z. 5) geforderte Erörterung der Schätzung nicht erforderlich. Zu Recht hat der Schöffensenat auch die bloß die Höhe der Abgabenverkürzung betreffenden Beweisanträge wegen der vorliegenden rechtskräftigen Bescheide (§ 55 FinStrG.) abgelehnt (SSt. XLVIII/36, verstärkter Senat). Der Angeklagte hat die Verwertung seiner Kartei, in der er von ihm vorgenommene und ihm honorierte Schwangerschaftsunterbrechungen aufgezeichnet hatte, dem Schöffensenat verwehrt, indem er diese Kartei nicht vorlegte, sondern vernichten ließ (S. 31, 33). Was aber bei der Betriebsprüfung von den Prüfern festgestellt wurde, ergab sich aus den verlesenen Akten. Weshalb es hiezu noch der Befragung des Steuerberaters bedurft hätte, wurde im diesbezüglichen Beweisantrag nicht dargetan.

Entgegen den Ausführungen zur Mängelrüge hat der Gerichtshof weder aus dem vom Angeklagten zu gering einbekannten Einkommen noch aus der Tatsache der abgabenbehördlich vorgenommenen Schätzung den Verkürzungsvorsatz abgeleitet, sondern für die Annahme des vorsätzlichen (sogar wissentlichen) Verhaltens des Beschwerdeführers andere Argumente (Nichtausstellen von Kassabelegen, zahlreiche widerlegte Behauptungen des Angeklagten) ins Treffen geführt (S. 48). Auf Grund des deliktischen Vorhabens des Angeklagten, nicht aber aus der fehlenden Ausstellung von Kassabelegen wiederum, traf das Schöffengericht die Feststellung, daß der Nichtigkeitswerber seiner Gattin allmonatlich willkürlich niedrigere Privateinnahmen, die dann mittels Eigenbeleg verzeichnet wurden, genannt hat (S. 46). Kein Widerspruch liegt in der Urteilspassage, der Angeklagte bestreite im tatsächlichen die Abgabenhinterziehung nicht, leugne aber den Vorsatz. Wird doch anschließend klargestellt, was das Gericht damit sagen wollte: daß nämlich der Beschwerdeführer sich nicht gegen die Abgabenschuld als solche wendet, sondern nur dagegen, daß ihn an der Verkürzung ein Verschulden treffe. Daß der Angeklagte das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung einbekannt hätte, wird im Urteil nicht behauptet, wie auch die ausführlichen Gründe zur Widerlegung des geleugneten Vorsatzes zeigen. Aus dem gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung geführten Strafakt 18 U 1704/77 des Bezirksgerichts Innsbruck durften mangels Verlesung keine Feststellungen getroffen werden. Das Schöffengericht hat dies auch nicht getan. Daß aber auf Grund der Aussage des vernommenen Zeugen B nicht festgestellt hätte werden dürfen, daß die im angeführten Strafakt vom Angeklagten angegebene Zahl der Abtreibungen nicht überhöht sei, obwohl der Zeuge dies so angegeben hat (S. 36), kommt einer unzulässigen Beweisregel gleich. Der Rechtsrüge, die eine Feststellung der verletzten abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht vermißt, genügt es, zu entgegnen, daß inhaltlich des Urteilsspruchs der Angeklagte die eigene Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch sein in den Gründen beschriebenes, steuerunehrliches Verhalten verletzt hat.

Im Nichtausstellen von Kassabelegen erblickt das Erstgericht keine abgabenrechtliche Pflichtverletzung. Daß dieser Umstand aber als Argument für die Annahme eines Abgabenverkürzungsvorsatzes ausreicht, fiele in den Rahmen der Mängelrüge, kann aber im übrigen nicht bezweifelt werden. Als ebenso prozeßordnungswidrig erweisen sich die weiteren Erörterungen der Rechtsrüge, inwieweit festgestellte Umstände für oder gegen ein vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers sprechen. Damit wird letztlich nur die Beweiswürdigung angefochten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

über die Berufung des Angeklagten hingegen wird gemäß § 296 Abs 3 StPO verfahren werden.

Anmerkung

E05858

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00070.85.0509.000

Dokumentnummer

JJT_19850509_OGH0002_0130OS00070_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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