RS OGH 1992/12/17 15Os42/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1992
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Norm

StPO §5 Abs2 A
StPO §258 Abs2 C

Rechtssatz

Die Ansicht, das Strafgericht könne dann, wenn das Zivilgericht einer Aussage gefolgt ist, nicht in die in die Zuständigkeit des Zivilgerichtes fallende Beweiswürdigung eingreifen und ohne Anzeige des Zivilrichters nicht von der Unwahrheit der getätigten Aussage ausgehen, ist verfehlt. Eine derartige Bindungswirkung ist den Prozeßgesetzen fremd.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096167

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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