Norm
StPO §5 Abs2 ARechtssatz
Die Ansicht, das Strafgericht könne dann, wenn das Zivilgericht einer Aussage gefolgt ist, nicht in die in die Zuständigkeit des Zivilgerichtes fallende Beweiswürdigung eingreifen und ohne Anzeige des Zivilrichters nicht von der Unwahrheit der getätigten Aussage ausgehen, ist verfehlt. Eine derartige Bindungswirkung ist den Prozeßgesetzen fremd.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096167Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008