Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Eduard D***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.November 1996, GZ 11 b Vr 1.835/94-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 5.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Eduard D***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.November 1996, GZ 11 b römisch fünf r 1.835/94-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eduard D***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eduard D***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien von 1987 bis 1990 vorsätzlich
A) unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrich- tiger, nämlich Erlöse, Gewinn und Vermögen zu gering ausweisender Steuererklärungen eine Verkürzung der folgenden bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben bewirkt, und zwar
1) für 1987 an
Umsatzsteuer um 22.000 S
Einkommensteuer um 68.332 S
Gewerbesteuer um 36.406 S
2) für 1988 an
Umsatzsteuer um 73.627 S
Einkommensteuer um 18.663 S
Gewerbesteuer um 10.053 S
3) für 1989 an
Umsatzsteuer um 209.900 S
Einkommensteuer um 575.700 S
Gewerbesteuer um 205.485 S
B) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStGB) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG
1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für 1990 um 46.645 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten.
Die vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Einwand (Z 5), daß die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte 1986 (unzulässigerweise - siehe Bilanzakt) gebildete Gewerbesteuerrückstellungen in der Höhe von 25.000 S im Jahr 1987 aufgelöst habe (US 6 unten), für sich allein keinen strafrechtlich relevanten Sachverhalt darstelle, weil die Auflösung einer Rückstellung die Steuerbemessungsgrundlage sogar erhöhe, und es sei das Ersturteil demnach mangelhaft begründet, ist nicht zielführend. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß der kritisierte Passus in den Urteilsgründen zwar einen Fehler der Steuerklärung anführt, ohne allerdings zu behaupten, daß dieser zu einer (für den Schuldspruch relevanten) Abgabenverkürzung geführt habe.Der Einwand (Ziffer 5,), daß die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte 1986 (unzulässigerweise - siehe Bilanzakt) gebildete Gewerbesteuerrückstellungen in der Höhe von 25.000 S im Jahr 1987 aufgelöst habe (US 6 unten), für sich allein keinen strafrechtlich relevanten Sachverhalt darstelle, weil die Auflösung einer Rückstellung die Steuerbemessungsgrundlage sogar erhöhe, und es sei das Ersturteil demnach mangelhaft begründet, ist nicht zielführend. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß der kritisierte Passus in den Urteilsgründen zwar einen Fehler der Steuerklärung anführt, ohne allerdings zu behaupten, daß dieser zu einer (für den Schuldspruch relevanten) Abgabenverkürzung geführt habe.
Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer ferner einen Widerspruch zwischen dem (im Urteilstenor) festgestellten Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuer 1987 von 22.000 S und den Feststellungen (US 6) geltend, indem er die dort für das genannte Jahr konstatierten Mängel der Steuererklärungen nur unvollständig wiedergibt.
Schließlich versagt auch der Beschwerdevorwurf, das Erstgericht habe die Verkürzungsbeträge an Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1988 bis 1990 nicht schlüssig "aus den Feststellungen" abgeleitet und unzureichend begründet. Denn die Tatrichter stützten sich nach den Urteilsgründen (US 8 ff) im wesentlichen auf das ihnen unbedenklich erschienene Buchsachverständigengutachten, das im Umfang des Schuldspruches die Ergebnisse der Betriebsprüfung und die darauf gestützten, in Rechtskraft erwachsenen Abgabenbescheide des Finanzamtes bestätigte, sowie darauf, daß weder der Angeklagte noch der Zeuge W***** konkrete Einwände gegen die dem Schuldspruch letztlich zugrunde gelegten Abgabenverkürzungen erhoben haben (US 10).
Der weitere Einwand, das tatrichterliche Argument, es sei aufgrund der "massiven, augenfälligen Mängel der Steuererklärungen ... kaum glaubhaft", daß der Angeklagte nicht um die Abgabenverkürzungen gewußt haben soll (US 12, 13), widerspreche der Urteilsannahme, daß das Finanzamt zunächst konform mit den (unrichtigen) Erklärungen veranlagt und erst im Rahmen der Betriebsprüfung für die Jahre 1987 bis 1990 die Abweichungen festgestellt habe, trifft ebenfalls nicht zu, weil die Bezeichnung der Mängel als "augenfällig" erkennbar nur auf im Bereich des Angeklagten gelegene Umstände zu verstehen ist. Der Beschwerdeführer bekämpft nur unzulässigerweise im schöffengerichtlichen Verfahren die erstrichterliche Beweiswürdigung. Das angeführte Urteilsargument wurde im übrigen - der Beschwerde zuwider - auch gar nicht zur Begründung der schuldspruchtragenden Annahme einer (bloß) bedingt vorsätzlichen Vorgangsweise des Angeklagten in bezug auf die Unrichtigkeit der Abgabenerklärungen verwendet (US 13 zweiter Satz).
Ebenfalls nur als unbeachtliche Kritik an der Beweiswürdigung erweist sich der Beschwerdeeinwand, wonach der Zeuge Paul W***** vom Erstgericht als zur Buchhaltung minderqualifizierte Person beurteilt wurde, dieser Zeuge hingegen bei Gericht seinen Beruf selbst als "Bilanzbuchhalter" angegeben hatte (S 69). Das Erstgericht begründete seine Auffassung damit, daß Paul W***** ein nicht als Wirtschaftstreuhänder befugter "freier Buchhalter" war, den der Angeklagte über ein Inserat kennengelernt hatte (US 12).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich remonstriert, das Erstgericht habe den abgabenrelevanten Sachverhalt und den Verkürzungsbetrag nicht eigenständig ermittelt und festgestellt, genügt es zu erwidern, daß die nicht an die rechtskräftigen Abgabenbescheide gebundenen (Mayerhofer StPO4 § 5 E 127) Tatrichter ihrer Verpflichtung zur selbständigen Ermittlung der Abgabenverkürzung unter Beiziehung eines Sachverständigen nachkamen, wobei es ihnen unbenommen blieb, unter entsprechender Würdigung der Verfahrensergebnisse einschränkend auf die Verkürzungsbeträge, wie sie die Finanzbehörde für zutreffend erkannt hatte, zurückzugreifen. Sie genügten dabei dem gesetzlichen Erfordernis gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).Soweit der Beschwerdeführer schließlich remonstriert, das Erstgericht habe den abgabenrelevanten Sachverhalt und den Verkürzungsbetrag nicht eigenständig ermittelt und festgestellt, genügt es zu erwidern, daß die nicht an die rechtskräftigen Abgabenbescheide gebundenen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 5, E 127) Tatrichter ihrer Verpflichtung zur selbständigen Ermittlung der Abgabenverkürzung unter Beiziehung eines Sachverständigen nachkamen, wobei es ihnen unbenommen blieb, unter entsprechender Würdigung der Verfahrensergebnisse einschränkend auf die Verkürzungsbeträge, wie sie die Finanzbehörde für zutreffend erkannt hatte, zurückzugreifen. Sie genügten dabei dem gesetzlichen Erfordernis gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) im Schuldspruchfaktum B Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal der Wissentlichkeit vermißt, orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt, der diese Vorsatzform in Ansehung der durch die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen bewirkten Abgabenverkürzung ausdrücklich mitumfaßt (US 3 iVm US 13). Sie ist demzufolge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Soweit darin auch die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in Kritik gezogen werden, geschieht das erneut in unzulässiger Weise.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) im Schuldspruchfaktum B Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal der Wissentlichkeit vermißt, orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt, der diese Vorsatzform in Ansehung der durch die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen bewirkten Abgabenverkürzung ausdrücklich mitumfaßt (US 3 in Verbindung mit US 13). Sie ist demzufolge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Soweit darin auch die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in Kritik gezogen werden, geschieht das erneut in unzulässiger Weise.
Demzufolge war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Demzufolge war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.
Anmerkung
E47267 14D00597European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00059.97.0805.000Dokumentnummer
JJT_19970805_OGH0002_0140OS00059_9700000_000