Gründe: Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 28. September 1979, GZ U 594/79-13, wurde der am 15. Oktober 1959 geborene Kraftfahrer Helmut A des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (81 Z 2) StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er am 13. April 1979 in Wienerherberg als Lenker eines PKW eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit des in seinem PKW mitfahrenden Herbert B dadurch herbeiführte, daß er infolge Alkoholbeeint... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs1 Z4StPO §258 Abs1StPO §472 Abs4StPO §473 Abs2StPO §474
Rechtssatz: Mangels Beweiswiederholung ist das Berufungsgericht zur Verlesung des Hauptverhandlungsprotokolls (als Ganzes), ohne auf eine Zustimmung der Parteien nach § 252 Abs 1 Z 4 StPO angewiesen zu sein, nicht nur (wie in jedem Fall) berechtigt (§ 472 Abs 3 StPO), sondern, um seine Entscheidung darauf gründen zu können, sogar verpflichtet (§ 473 Abs 2 zweiter Satz St... mehr lesen...
Norm: StPO §33 Abs2 AStPO §473 Abs2StPO §292
Rechtssatz: Ob ein erstinstanzliches Beweisverfahren zu ergänzen oder zu erneuern ist, fällt in das pflichtgemäße Ermessen des Berufungsgerichtes, ist demnach von diesem unter Abwägung aller Umstände des konkreten Falles zu entscheiden. Die Ausübung diese Ermessens kann nicht gemäß §§ 33 Abs 2, 292 StPO bekämpft werden. Entscheidungstexte 12 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §473 Abs2
Rechtssatz: Die Berufungsverhandlung hat den Charakter einer neuen, mit erhöhten Garantien für die Ermittlung der Wahrheit und des Rechts ausgestatteten Hauptverhandlung. Entscheidungstexte 9 Os 118/79 Entscheidungstext OGH 04.12.1979 9 Os 118/79 10 Os 118/80 Entscheidungstext OGH 27.01.1981 10 Os 118/80 Veröff: E... mehr lesen...
Norm: StPO §473 Abs2
Rechtssatz: Entscheidung in der Sache selbst nur dann, wenn im (Ersturteil) Urteil die Tatsachen, die bei richtiger Gesetzesanwendung dem Erkenntnis zugrunde zu legen wären, nach einem mängelfreien Verfahren mit unbedenklicher
Begründung: festgestellt sind; andernfalls muß das Beweisverfahren wiederholt bzw ergänzt werden, wobei aber nicht relevante Beweise selbst dann nicht aufgenommen werden brauchen, wenn sie vom Erstgeri... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 25. März 1977, GZ. 10 E Vr 501/76-20, wurde der am 4. Juni 1931 geborene Facharzt für Gynäkologie Dr. Ulrich A des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 und 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen a S 200, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, weil er am 5. April 1976 in einer in der 15. Folge der 'Zwettler Nachrichten' abge... mehr lesen...
Norm: LMG 1951 §11LMG 1951 §12StPO §473 Abs2
Rechtssatz: Die mit der Beurteilung eines Lebensmittels auf seine tatsächliche Übereinstimmung mit einem im ÖLMB erwähnten Produkt verbundene Tätigkeit des Gerichtes ist als Lösung einer Tatfrage zu qualifizieren. Ein Abgehen von den diesbezüglichen Urteilsannahmen des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht setzt daher Beweiswiederholung voraus. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §473 Abs2
Rechtssatz: Grenzen der im § 473 Abs 2 StPO normierten Pflicht des Berufungsgerichtes, Zeugen und Sachverständige, die in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht vernommen wurden, nochmals zu vernehmen, sofern es nicht die Tatsachenfeststellungen des ersten Richters übernimmt. Entscheidungstexte 6 Os 43/57 Entscheidungstext OGH 09.04.1957 6 Os 43/57 Ver... mehr lesen...
Norm: StPO §473 Abs2
Rechtssatz: Unter den "in erster Instanz" aufgenommenen Protokollen sind die Hauptverhandlungsprotokolle zu verstehen. Daraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht - abgesehen von dem Falle der Wiederholung oder Ergänzung des Beweisverfahrens - seiner Entscheidung nur solche Ergebnisse des erstgerichtlichen Verfahrens zugrunde legen darf, die Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung waren. Entsc... mehr lesen...
Norm: StPO §473 Abs2
Rechtssatz: Hat das Erstgericht seine entscheidenden Feststellungen vor allem auf Grund eines an Ort und Stelle vorgenommenen Lokalaugenscheines und weiters der Aussagen von Zeugen, die anläßlich des Ortsaugenscheines vernommen wurden, getroffen, dann hat das Berufungsgericht, wenn es gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen Bedenken hat, das Beweisverfahren durch Einvernahme der Zeugen am Unfallsorte selbst zu wiederhol... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs1 Z4StPO §473 Abs2
Rechtssatz: Erklären sich Ankläger wie Angeklagter mit der Verlesung einer Zeugenaussage vor dem Berufungsgericht einverstanden, so braucht das Berufungsgericht den Zeugen nicht persönlich zu vernehmen, auch wenn es gegen die Richtigkeit der auf die Aussage dieses Zeugen gegründeten erstgerichtlichen Feststellungen Bedenken hegt. Entscheidungstexte 5 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §473 Abs2
Rechtssatz: Auch wenn das Berufungsgericht nicht Beweise unmittelbar anders würdigen will als das Erstgericht, sondern aus ihnen nur Schlüsse auf weitere Tatsachen ziehen will, die das Erstgericht nicht gezogen hat, muss es das Beweisverfahren wiederholen. Entscheidungstexte 5 Os 557/56 Entscheidungstext OGH 29.05.1956 5 Os 557/56 Veröff: RZ 1956,121 ... mehr lesen...
Norm: StPO §473 Abs2
Rechtssatz: Hegt das Berufungsgericht gegen die vom Erstgericht auf Grund einer Zeugenaussage und eines Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen Bedenken und hält es deshalb die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen für erforderlich, so muß es überdies den in erster Instanz vernommenen Sachverständigen und den Zeugen neuerlich vernehmen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §473 Abs2
Rechtssatz: Ein Abgehen von der erstrichterlichen Beweiswürdigung ohne neuerliche Beweiserhebung in der Berufungsverhandlung ist unzulässig. Entscheidungstexte 5 Os 355/51 Entscheidungstext OGH 15.05.1951 5 Os 355/51 Veröff: EvBl 1951/377 S 443 = SSt XXII/39 5 Os 1040/51 Entscheidungstext OGH 16.01.1952 5 Os... mehr lesen...