Norm
StPO §473 Abs2Rechtssatz
Unter den "in erster Instanz" aufgenommenen Protokollen sind die Hauptverhandlungsprotokolle zu verstehen. Daraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht - abgesehen von dem Falle der Wiederholung oder Ergänzung des Beweisverfahrens - seiner Entscheidung nur solche Ergebnisse des erstgerichtlichen Verfahrens zugrunde legen darf, die Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0101821Dokumentnummer
JJR_19570212_OGH0002_0050OS00094_5700000_002