RS OGH 1957/2/12 5Os94/57 (5Os95/57)

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Veröffentlicht am 12.02.1957
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Norm

StPO §473 Abs2

Rechtssatz

Unter den "in erster Instanz" aufgenommenen Protokollen sind die Hauptverhandlungsprotokolle zu verstehen. Daraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht - abgesehen von dem Falle der Wiederholung oder Ergänzung des Beweisverfahrens - seiner Entscheidung nur solche Ergebnisse des erstgerichtlichen Verfahrens zugrunde legen darf, die Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung waren.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 94/57
    Entscheidungstext OGH 12.02.1957 5 Os 94/57
    Veröff: EvBl 1957/144 S 191

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0101821

Dokumentnummer

JJR_19570212_OGH0002_0050OS00094_5700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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