Norm
StPO §473 Abs2Rechtssatz
Auch wenn das Berufungsgericht nicht Beweise unmittelbar anders würdigen will als das Erstgericht, sondern aus ihnen nur Schlüsse auf weitere Tatsachen ziehen will, die das Erstgericht nicht gezogen hat, muss es das Beweisverfahren wiederholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0101775Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010