Norm
StPO §33 Abs2 ARechtssatz
Ob ein erstinstanzliches Beweisverfahren zu ergänzen oder zu erneuern ist, fällt in das pflichtgemäße Ermessen des Berufungsgerichtes, ist demnach von diesem unter Abwägung aller Umstände des konkreten Falles zu entscheiden. Die Ausübung diese Ermessens kann nicht gemäß §§ 33 Abs 2, 292 StPO bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096548Dokumentnummer
JJR_19791219_OGH0002_0120OS00053_7900000_004