Norm
LMG 1951 §11Rechtssatz
Die mit der Beurteilung eines Lebensmittels auf seine tatsächliche Übereinstimmung mit einem im ÖLMB erwähnten Produkt verbundene Tätigkeit des Gerichtes ist als Lösung einer Tatfrage zu qualifizieren. Ein Abgehen von den diesbezüglichen Urteilsannahmen des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht setzt daher Beweiswiederholung voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0066304Dokumentnummer
JJR_19740110_OGH0002_0130OS00164_7300000_005