Norm
StPO §473 Abs2Rechtssatz
Hat das Erstgericht seine entscheidenden Feststellungen vor allem auf Grund eines an Ort und Stelle vorgenommenen Lokalaugenscheines und weiters der Aussagen von Zeugen, die anläßlich des Ortsaugenscheines vernommen wurden, getroffen, dann hat das Berufungsgericht, wenn es gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen Bedenken hat, das Beweisverfahren durch Einvernahme der Zeugen am Unfallsorte selbst zu wiederholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0101831Dokumentnummer
JJR_19560605_OGH0002_0050OS00556_5600000_002