RS OGH 1979/12/4 9Os118/79, 11Os37/92, 13Os83/92, 12Os97/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1979
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Norm

StPO §473 Abs2

Rechtssatz

Entscheidung in der Sache selbst nur dann, wenn im (Ersturteil) Urteil die Tatsachen, die bei richtiger Gesetzesanwendung dem Erkenntnis zugrunde zu legen wären, nach einem mängelfreien Verfahren mit unbedenklicher Begründung festgestellt sind; andernfalls muß das Beweisverfahren wiederholt bzw ergänzt werden, wobei aber nicht relevante Beweise selbst dann nicht aufgenommen werden brauchen, wenn sie vom Erstgericht (rechtsirrig trotz mangelnder Relevanz) bereits abgeführt worden sind.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 118/79
    Entscheidungstext OGH 04.12.1979 9 Os 118/79
  • 11 Os 37/92
    Entscheidungstext OGH 14.04.1992 11 Os 37/92
    nur: Entscheidung in der Sache selbst nur dann, wenn im (Ersturteil) Urteil die Tatsachen, die bei richtiger Gesetzesanwendung dem Erkenntnis zugrunde zu legen wären, nach einem mängelfreien Verfahren mit unbedenklicher Begründung festgestellt sind; andernfalls muß das Beweisverfahren wiederholt bzw ergänzt werden. (T1)
  • 13 Os 83/92
    Entscheidungstext OGH 21.10.1992 13 Os 83/92
    nur T1
  • 12 Os 97/93
    Entscheidungstext OGH 12.08.1993 12 Os 97/93
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0101763

Dokumentnummer

JJR_19791204_OGH0002_0090OS00118_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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