Norm
StPO §473 Abs2Rechtssatz
Entscheidung in der Sache selbst nur dann, wenn im (Ersturteil) Urteil die Tatsachen, die bei richtiger Gesetzesanwendung dem Erkenntnis zugrunde zu legen wären, nach einem mängelfreien Verfahren mit unbedenklicher Begründung festgestellt sind; andernfalls muß das Beweisverfahren wiederholt bzw ergänzt werden, wobei aber nicht relevante Beweise selbst dann nicht aufgenommen werden brauchen, wenn sie vom Erstgericht (rechtsirrig trotz mangelnder Relevanz) bereits abgeführt worden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0101763Dokumentnummer
JJR_19791204_OGH0002_0090OS00118_7900000_001