Norm
StPO §252 Abs1 Z4Rechtssatz
Erklären sich Ankläger wie Angeklagter mit der Verlesung einer Zeugenaussage vor dem Berufungsgericht einverstanden, so braucht das Berufungsgericht den Zeugen nicht persönlich zu vernehmen, auch wenn es gegen die Richtigkeit der auf die Aussage dieses Zeugen gegründeten erstgerichtlichen Feststellungen Bedenken hegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0098401Dokumentnummer
JJR_19560605_OGH0002_0050OS00556_5600000_001