RS OGH 1956/6/5 5Os556/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1956
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Norm

StPO §252 Abs1 Z4
StPO §473 Abs2

Rechtssatz

Erklären sich Ankläger wie Angeklagter mit der Verlesung einer Zeugenaussage vor dem Berufungsgericht einverstanden, so braucht das Berufungsgericht den Zeugen nicht persönlich zu vernehmen, auch wenn es gegen die Richtigkeit der auf die Aussage dieses Zeugen gegründeten erstgerichtlichen Feststellungen Bedenken hegt.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 556/56
    Entscheidungstext OGH 05.06.1956 5 Os 556/56
    Veröff: JBl 1957,103 (mit Glosse von Liebscher) = RZ 1956,120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0098401

Dokumentnummer

JJR_19560605_OGH0002_0050OS00556_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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