Norm
StPO §473 Abs2Rechtssatz
Die Berufungsverhandlung hat den Charakter einer neuen, mit erhöhten Garantien für die Ermittlung der Wahrheit und des Rechts ausgestatteten Hauptverhandlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0101780Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018