Norm
StPO §473 Abs2Rechtssatz
Hegt das Berufungsgericht gegen die vom Erstgericht auf Grund einer Zeugenaussage und eines Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen Bedenken und hält es deshalb die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen für erforderlich, so muß es überdies den in erster Instanz vernommenen Sachverständigen und den Zeugen neuerlich vernehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0101789Dokumentnummer
JJR_19550916_OGH0002_0050OS00813_5500000_002