Gründe: Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 30. Jänner 2009, GZ 31 Hv 22/08h-11, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Angeklagten von einer ihm weiters zur Last gelegten, von der Anklagebehörde unter den Tatbestand des Vergehens einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB subsumierten Tat enthält, wurde Franz E***** - abweichend von dem auf das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB lautenden S... mehr lesen...
Gründe: Aouatif R***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. September 2004, GZ 20 Hv 11/04a-17, des von ihr teilweise als Bestimmungstäterin (§ 12 zweiter Fall StGB) begangenen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 (richtig:) zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Dagegen meldete sie unmittelbar nach der Urteilsverkündung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs1 Z4StPO §41 Abs2StPO §41 Abs4StPO §285 Abs1
Rechtssatz: Nur wenn der Angeklagte zum Zweck der Beschwerdeausführung die Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, ist diese - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (§ 41 Abs 2 StPO) - vorzunehmen (§ 41 Abs 1 Z 4 StPO). Hingegen hat eine amtswegige Verteidigerbeigebung zur Ausführung einer (rechtzeitig angemeldeten) Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu erfolgen, we... mehr lesen...
Gründe: In der vom Oberlandesgericht Linz für den 9. Dezember 2002 zum AZ 10 Bs 236/02 angeordneten Berufungsverhandlung (ON 34), zu welcher der Angeklagte Frank S***** nicht erschienen war, wurde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses durch den bisherigen Verteidiger Univ. Doz. Dr. Richard S***** festgestellt und nach Umfrage der Beschluss auf Vertagung der Berufungsverhandlung "zur neuerlichen Ladung des Angeklagten und Beigebung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO" gefas... mehr lesen...
Norm: MedienG §8a Abs3StPO §41 Abs1StPO §41 Abs4
Rechtssatz: Die Beigebung eines Verteidigers im Rahmen der Verfahrenshilfe gemäß § 41 Abs 2 StPO ist nur für Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) möglich, währenddessen eine Vertretung des Privatanklägers durch einen anderen als von ihm gewählten Vertreter lediglich § 46 Abs 4 StPO (Vertretung durch den Staatsanwalt) vorsieht. Die Bestimmungen des § 8 a MedienG einschließlich des Verweises in A... mehr lesen...
Gründe: Im Strafverfahren AZ 26 Vr 433/96 des Landesgerichtes Innsbruck wurde dem Angeklagten Hubert W***** für die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht und das Rechtsmittelverfahren am 6. Mai 1996 ein Amtsverteidiger gemäß § 41 Abs 3 StPO beigegeben, zu welchem der Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer den Rechtsanwalt Dr. Thaddäus Sch***** bestellte (ON 13 f). Zur Ausfertigung des Beigebungsbeschlusses wurde ein (unvollständig ausgefülltes) Formular verwendet (StPO... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2StPO §41 Abs3StPO §41 Abs4StPO §41 Abs7
Rechtssatz: Eine rückwirkende Gewährung von Verfahrenshilfe (§ 41 Abs 2 StPO) nach Beigebung eines Amtsverteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO ist unzulässig. Liegen nämlich die Voraussetzungen des § 41 Abs 2 StPO schon zum Zeitpunkt der Beschlußfassung vor, ist ohnedies von Amts wegen ein (kostenloser) Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen (§ 41 Abs 4 StPO). Wird dennoch ein Amtsverteidig... mehr lesen...
Norm: StPO nF §41 Abs4StPO §43a
Rechtssatz: Trotz des (anläßlich des StPÄG 1993) unverändert gebliebenen Wortlautes des § 43 a StPO spricht nichts dagegen, daß die Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels auch dann von neuem zu laufen beginnt, wenn der Angeklagte innerhalb der Frist keinen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gestellt, sondern das Gericht amtswegig einen solchen Verteidiger nach § 41 Abs 4 StPO (nF) bestellt h... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs4StPO §43a
Rechtssatz: Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll die Bestimmung des § 43 a StPO gewährleisten, daß auch bei Beigebung eines Verteidigers während des Laufes der Rechtsmittelfrist diesem die volle Frist zur Ausführung des Rechtsmittels zur Verfügung steht (1257 BlgNr 13 GP Bericht des JA 4), und somit eine wirksame Verteidigung im Sinne des Art 6 Abs 3 lit b und c MRK sichern. Mangels eines sachlich gerechtferti... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs4StPO idF BGBl 526/1993 §41 Abs1 Z2StPO §61 Abs1 Z5StPO §221 Abs1StPO §281 Abs1 Z1aStPO §488
Rechtssatz: Ob gemäß dem § 41 Abs 4 StPO für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter Verteidigerzwang besteht, hängt ausschließlich davon ab, ob die vom Anklagevorwurf umfaßte Tat mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Ist dies der Fall, so bewirkt das Unterlassen der Zuziehung eines Verteidigers in der Hauptverhandl... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs4StPO §488 Z1
Rechtssatz: Solange die dem Beschuldigten im (unverändert gebliebenen) Strafantrag (§ 483 StPO) zur Last gelegte Tat die Voraussetzungen des § 41 Abs 4 StPO erfüllt, besteht auch Verteidigerzwang. Daß die Strafdrohung allenfalls zB gemäß §§ 290 Abs 2, 293 StPO nicht (einmal bis zu drei Jahren) ausgeschöpft werden darf, ist dabei unentscheidend. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil eines Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19.Oktober 1988, GZ 14 E Vr 1.777/88-5, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 21.März 1989, AZ 10 Bs 82/89, wurde der am 10.Jänner 1955 geborene Harald S***, bei dem die formellen Voraussetzungen einer Strafschärfung nach § 39 StGB vorlagen, des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu 5 Monaten Freiheits... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs4
Rechtssatz: Für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter besteht nur dann Verteidigerzwang, wenn für die Tat (außer in den Fällen der §§ 129 Z 1 bis 3 und 164 Abs 3 StGB) allgemein, also ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des 39 (oder § 313) StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Entscheidungstexte 12 Os 74/89 Entsche... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2StPO §41 Abs4StPO §292
Rechtssatz: Eine gesetzwidrige Umbestellung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO in einen solchen nach § 41 Abs 3 StPO gereicht dem Angeklagten unbeschadet der Bestimmung des § 41 Abs 3, erster Satz Ende, StPO zum Nachteil. Entscheidungstexte 12 Os 113/80 Entscheidungstext OGH 07.08.1980 12 Os 113/80 ... mehr lesen...