RS OGH 2005/3/8 11Os15/05y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2005
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Norm

StPO §41 Abs1 Z4
StPO §41 Abs2
StPO §41 Abs4
StPO §285 Abs1

Rechtssatz

Nur wenn der Angeklagte zum Zweck der Beschwerdeausführung die Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, ist diese - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (§ 41 Abs 2 StPO) - vorzunehmen (§ 41 Abs 1 Z 4 StPO). Hingegen hat eine amtswegige Verteidigerbeigebung zur Ausführung einer (rechtzeitig angemeldeten) Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu erfolgen, weil es der Disposition des Angeklagten unterliegt, das Rechtsmittel auszuführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119827

Dokumentnummer

JJR_20050308_OGH0002_0110OS00015_05Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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