TE OGH 1998/9/15 14Os110/98 (14Os111/98)

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Veröffentlicht am 15.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kolarz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hubert W***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 26 Vr 433/96 des Landesgerichtes Innsbruck, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse dieses Gerichtes vom 8. April 1997 (ON 74) und des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 30. Dezember 1997, AZ 7 Bs 564/97 (= ON 90), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kolarz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hubert W***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 26 römisch fünf r 433/96 des Landesgerichtes Innsbruck, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse dieses Gerichtes vom 8. April 1997 (ON 74) und des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 30. Dezember 1997, AZ 7 Bs 564/97 (= ON 90), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Es verletzen das Gesetz:

1. der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. April 1997, GZ 26 Vr 433/96-74, womit dem Verurteilten Hubert W***** nachträglich Verfahrenshilfe bewilligt wurde, in der Bestimmung des § 41 Abs 3 StPO;1. der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. April 1997, GZ 26 römisch fünf r 433/96-74, womit dem Verurteilten Hubert W***** nachträglich Verfahrenshilfe bewilligt wurde, in der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, StPO;

2. der Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 30. Dezember 1997, AZ 7 Bs 564/97 (= ON 90), womit der vorgenannte Beschluß "in Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes nach § 15 StPO" aufgehoben wurde, in den Bestimmungen der §§ 15 und 114 Abs 4 StPO.2. der Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 30. Dezember 1997, AZ 7 Bs 564/97 (= ON 90), womit der vorgenannte Beschluß "in Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes nach Paragraph 15, StPO" aufgehoben wurde, in den Bestimmungen der Paragraphen 15 und 114 Absatz 4, StPO.

Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck sowie die darauf beruhenden Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. Jänner 1998, GZ 26 Vr 433/96-91, und des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 17. März 1998, AZ 7 Bs 64/98 (= ON 97), womit die Kosten des Amtsverteidigers Rechtsanwalt Dr. Thaddäus Sch***** der Höhe nach bestimmt wurden, werden aufgehoben. Dessen Beschwerde gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. November 1997, GZ 26 Vr 433/96-85, wird nicht Folge gegeben.Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck sowie die darauf beruhenden Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. Jänner 1998, GZ 26 römisch fünf r 433/96-91, und des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 17. März 1998, AZ 7 Bs 64/98 (= ON 97), womit die Kosten des Amtsverteidigers Rechtsanwalt Dr. Thaddäus Sch***** der Höhe nach bestimmt wurden, werden aufgehoben. Dessen Beschwerde gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. November 1997, GZ 26 römisch fünf r 433/96-85, wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Im Strafverfahren AZ 26 Vr 433/96 des Landesgerichtes Innsbruck wurde dem Angeklagten Hubert W***** für die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht und das Rechtsmittelverfahren am 6. Mai 1996 ein Amtsverteidiger gemäß § 41 Abs 3 StPO beigegeben, zu welchem der Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer den Rechtsanwalt Dr. Thaddäus Sch***** bestellte (ON 13 f). Zur Ausfertigung des Beigebungsbeschlusses wurde ein (unvollständig ausgefülltes) Formular verwendet (StPOForm VH 3), das aus nachstehenden Erwägungen nicht der aktuellen Rechtslage entspricht, weil es auch die Möglichkeit der kostenlosen Beigebung eines Amtsverteidigers vorsieht.Im Strafverfahren AZ 26 römisch fünf r 433/96 des Landesgerichtes Innsbruck wurde dem Angeklagten Hubert W***** für die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht und das Rechtsmittelverfahren am 6. Mai 1996 ein Amtsverteidiger gemäß Paragraph 41, Absatz 3, StPO beigegeben, zu welchem der Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer den Rechtsanwalt Dr. Thaddäus Sch***** bestellte (ON 13 f). Zur Ausfertigung des Beigebungsbeschlusses wurde ein (unvollständig ausgefülltes) Formular verwendet (StPOForm VH 3), das aus nachstehenden Erwägungen nicht der aktuellen Rechtslage entspricht, weil es auch die Möglichkeit der kostenlosen Beigebung eines Amtsverteidigers vorsieht.

Nachdem der Angeklagte der Hauptverhandlung wiederholt ferngeblieben war, bevollmächtigte er einen Wahlverteidiger (ON 18, 25, 54), mit dessen Einschreiten die Bestellung des Amtsverteidigers erlosch (§ 41 Abs 6 StPO; vgl § 44 Abs 2 StPO). Am 14. Feber 1997 wurde Hubert W***** unangefochten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (ON 55, 57).Nachdem der Angeklagte der Hauptverhandlung wiederholt ferngeblieben war, bevollmächtigte er einen Wahlverteidiger (ON 18, 25, 54), mit dessen Einschreiten die Bestellung des Amtsverteidigers erlosch (Paragraph 41, Absatz 6, StPO; vergleiche Paragraph 44, Absatz 2, StPO). Am 14. Feber 1997 wurde Hubert W***** unangefochten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (ON 55, 57).

Am 3. März 1997 stellte er einen Antrag auf rückwirkende Zuerkennung von Verfahrenshilfe, der durch einige Erhebungen überprüft und am 8. April 1997 durch nachträgliche Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 41 Abs 2 StPO bewilligt wurde (ON 66, 74). Einen Kostenbestimmungsantrag des Amtsverteidigers vom 6. November 1997 (ON 82) wies das Landesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 19. November 1997 unter Hinweis auf die im nachhinein gewährte Verfahrenshilfe und die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab, wonach der gemäß § 41 Abs 3 StPO bestellte Verteidiger keinen Anspruch auf Honorar hat, wenn zur Zeit der Bestellung die materiellen Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 41 Abs 2 StPO vorlagen (ON 85).Am 3. März 1997 stellte er einen Antrag auf rückwirkende Zuerkennung von Verfahrenshilfe, der durch einige Erhebungen überprüft und am 8. April 1997 durch nachträgliche Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO bewilligt wurde (ON 66, 74). Einen Kostenbestimmungsantrag des Amtsverteidigers vom 6. November 1997 (ON 82) wies das Landesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 19. November 1997 unter Hinweis auf die im nachhinein gewährte Verfahrenshilfe und die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab, wonach der gemäß Paragraph 41, Absatz 3, StPO bestellte Verteidiger keinen Anspruch auf Honorar hat, wenn zur Zeit der Bestellung die materiellen Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO vorlagen (ON 85).

Das Oberlandesgericht Innsbruck kassierte mit Beschluß vom 30. Dezember 1997, AZ 7 Bs 564/97, in Stattgebung einer Beschwerde des Amtsverteidigers die ablehnende Kostenentscheidung und darüber hinaus "in Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes nach § 15 StPO" den Beschluß auf nachträgliche Bewilligung der Verfahrenshilfe und trug dem Erstgericht auf, über den Kostenbestimmungsantrag inhaltlich zu entscheiden. Das Beschwerdegericht hielt auf Grund der durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 geschaffenen Rechtslage eine rückwirkende Gewährung von Verfahrenshilfe für unzulässig. Die irrige Nichtannahme der Verfahrenshilfevoraussetzungen durch das Erstgericht sei nur im Weg einer rechtzeitigen Beschwerde gegen die Beigebung eines Amtsverteidigers zu berichtigen (ON 90; vgl Tipold, Notwendige Verteidigung und Verfahrenshilfe im Lichte des Strafprozeßänderungsgesetzes 1993, ÖJZ 1994, 1 [4, 9]).Das Oberlandesgericht Innsbruck kassierte mit Beschluß vom 30. Dezember 1997, AZ 7 Bs 564/97, in Stattgebung einer Beschwerde des Amtsverteidigers die ablehnende Kostenentscheidung und darüber hinaus "in Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes nach Paragraph 15, StPO" den Beschluß auf nachträgliche Bewilligung der Verfahrenshilfe und trug dem Erstgericht auf, über den Kostenbestimmungsantrag inhaltlich zu entscheiden. Das Beschwerdegericht hielt auf Grund der durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 geschaffenen Rechtslage eine rückwirkende Gewährung von Verfahrenshilfe für unzulässig. Die irrige Nichtannahme der Verfahrenshilfevoraussetzungen durch das Erstgericht sei nur im Weg einer rechtzeitigen Beschwerde gegen die Beigebung eines Amtsverteidigers zu berichtigen (ON 90; vergleiche Tipold, Notwendige Verteidigung und Verfahrenshilfe im Lichte des Strafprozeßänderungsgesetzes 1993, ÖJZ 1994, 1 [4, 9]).

Daraufhin wurden die Kosten des Amtsverteidigers gemäß § 395 Abs 5 StPO mit den Beschlüssen des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. Jänner 1998 (ON 91) und des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 17. März 1998, AZ 7 Bs 64/98 (ON 97), der Höhe nach bestimmt.Daraufhin wurden die Kosten des Amtsverteidigers gemäß Paragraph 395, Absatz 5, StPO mit den Beschlüssen des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. Jänner 1998 (ON 91) und des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 17. März 1998, AZ 7 Bs 64/98 (ON 97), der Höhe nach bestimmt.

Die angeführten Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. April 1997 (ON 74) und des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 30. Dezember 1997 (ON 90) stehen - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Bestimmung des § 41 StPO wurde durch Art I Z 6 des Strafprozeßänderungsgesetzes 1993, BGBl 526, neu gefaßt. Während Verfahrenshilfe auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten, Betroffenen) weiterhin nach § 41 Abs 2 StPO zu gewähren ist, wurde die bisher in § 41 Abs 3 StPO enthaltene Regelung amtswegiger Verteidigerbeigebung in Fälle mit und ohne Kostentragung des Beschuldigten aufgespalten (Abs 3 und 4 nF) und um ein Beschwerderecht ergänzt.1. Die Bestimmung des Paragraph 41, StPO wurde durch Art römisch eins Ziffer 6, des Strafprozeßänderungsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt 526, neu gefaßt. Während Verfahrenshilfe auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten, Betroffenen) weiterhin nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO zu gewähren ist, wurde die bisher in Paragraph 41, Absatz 3, StPO enthaltene Regelung amtswegiger Verteidigerbeigebung in Fälle mit und ohne Kostentragung des Beschuldigten aufgespalten (Absatz 3 und 4 nF) und um ein Beschwerderecht ergänzt.

§ 41 Abs 3 StPO aF hatte seit dem Strafprozeßanpassungsgesetz, BGBl 1974/423, folgenden Inhalt:Paragraph 41, Absatz 3, StPO aF hatte seit dem Strafprozeßanpassungsgesetz, BGBl 1974/423, folgenden Inhalt:

"Wählt für die Hauptverhandlung vor dem Geschworenen- oder dem Schöffengericht weder der Angeklagte selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger und wird ihm auch kein Verteidiger nach Abs 2 beigegeben, so ist ihm von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Angeklagte zu tragen hat, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers nach Abs 2 vorliegen. Abs 2 letzter Satz gilt entsprechend.""Wählt für die Hauptverhandlung vor dem Geschworenen- oder dem Schöffengericht weder der Angeklagte selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger und wird ihm auch kein Verteidiger nach Absatz 2, beigegeben, so ist ihm von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Angeklagte zu tragen hat, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers nach Absatz 2, vorliegen. Absatz 2, letzter Satz gilt entsprechend."

Wegen unterschiedlicher Meinungen darüber, ob einem wirtschaftlich schwachen Beschuldigten, der trotz notwendiger Verteidigung weder einen Verteidiger wählt noch die Beigebung eines Verfahrenshelfers beantragt, nach Abs 2 oder Abs 3 des § 41 StPO ein kostenloser Verteidiger von Amts wegen beizugeben ist, wurde zur Klarstellung in § 41 Abs 4 StPO nF die erste Variante verankert (RV 924 BlgNR 18. GP 18). Demgemäß war die Anordnung in § 41 Abs 3 StPO, daß der Angeklagte die Kosten des beigegebenen Amtsverteidigers zu tragen hat, ohne die frühere Einschränkung neu zu formulieren. Zugleich wurde dem Beschuldigten das Recht eingeräumt, gegen die Beigebung eines Amtsverteidigers Beschwerde zu ergreifen (§ 41 Abs 7 StPO; RV 19).Wegen unterschiedlicher Meinungen darüber, ob einem wirtschaftlich schwachen Beschuldigten, der trotz notwendiger Verteidigung weder einen Verteidiger wählt noch die Beigebung eines Verfahrenshelfers beantragt, nach Absatz 2, oder Absatz 3, des Paragraph 41, StPO ein kostenloser Verteidiger von Amts wegen beizugeben ist, wurde zur Klarstellung in Paragraph 41, Absatz 4, StPO nF die erste Variante verankert (RV 924 BlgNR 18. GP 18). Demgemäß war die Anordnung in Paragraph 41, Absatz 3, StPO, daß der Angeklagte die Kosten des beigegebenen Amtsverteidigers zu tragen hat, ohne die frühere Einschränkung neu zu formulieren. Zugleich wurde dem Beschuldigten das Recht eingeräumt, gegen die Beigebung eines Amtsverteidigers Beschwerde zu ergreifen (Paragraph 41, Absatz 7, StPO; RV 19).

Nach der alten Fassung des § 41 Abs 3 StPO mußte der Beschuldigte, dem ein Verteidiger nach dieser Bestimmung beigegeben wurde, die Verteidigerkosten nicht ersetzen, falls zur Zeit der Beigebung die materiellen Voraussetzungen des § 41 Abs 2 StPO vorlagen. Die Prüfung dieser Verfahrenshilfekriterien war spätestens anläßlich eines Kostenbestimmungsantrages des Verteidigers gemäß § 395 Abs 5 StPO vorzunehmen (SSt 56/41, RZ 1981/80 ua).Nach der alten Fassung des Paragraph 41, Absatz 3, StPO mußte der Beschuldigte, dem ein Verteidiger nach dieser Bestimmung beigegeben wurde, die Verteidigerkosten nicht ersetzen, falls zur Zeit der Beigebung die materiellen Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, StPO vorlagen. Die Prüfung dieser Verfahrenshilfekriterien war spätestens anläßlich eines Kostenbestimmungsantrages des Verteidigers gemäß Paragraph 395, Absatz 5, StPO vorzunehmen (SSt 56/41, RZ 1981/80 ua).

Seit der Neufassung des § 41 StPO durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 ist der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) ausnahmslos zum Ersatz der Kosten des rechtskräftig beigegebenen Amtsverteidigers verpflichtet. Die beschlossene Beigebung eines solchen Verteidigers kann der Beschuldigte mit einer binnen 14 Tagen einzubringenden Beschwerde abwenden, wenn er die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Verfahrenshilfe erfüllt (§ 41 Abs 7 StPO). Macht er später mit Recht geltend, den Verfahrenshilfekriterien zu entsprechen, so ist der Amtsverteidiger ohne Einfluß auf den entstandenen Honoraranspruch zu entheben und dem Beschuldigten für das weitere Verfahren ein Verteidiger gemäß § 41 Abs 2 StPO beizugeben. Wäre bei der aktuellen Rechtslage eine rückwirkende Gewährung von Verfahrenshilfe nach Beigebung eines Amtsverteidigers zulässig, so hätte es eines Beschwerderechtes gegen diese Beigebung nicht bedurft.Seit der Neufassung des Paragraph 41, StPO durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 ist der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) ausnahmslos zum Ersatz der Kosten des rechtskräftig beigegebenen Amtsverteidigers verpflichtet. Die beschlossene Beigebung eines solchen Verteidigers kann der Beschuldigte mit einer binnen 14 Tagen einzubringenden Beschwerde abwenden, wenn er die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Verfahrenshilfe erfüllt (Paragraph 41, Absatz 7, StPO). Macht er später mit Recht geltend, den Verfahrenshilfekriterien zu entsprechen, so ist der Amtsverteidiger ohne Einfluß auf den entstandenen Honoraranspruch zu entheben und dem Beschuldigten für das weitere Verfahren ein Verteidiger gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO beizugeben. Wäre bei der aktuellen Rechtslage eine rückwirkende Gewährung von Verfahrenshilfe nach Beigebung eines Amtsverteidigers zulässig, so hätte es eines Beschwerderechtes gegen diese Beigebung nicht bedurft.

Verfahrenshilfe im nachhinein zu bewilligen, war dem Landesgericht Innsbruck demnach verwehrt. Die erwähnte Judikatur, wonach über die Pflicht des Beschuldigten zur Entlohnung des amtswegig beigegebenen Verteidigers noch auf Grund eines Kostenbestimmungsantrages entschieden werden konnte, ist durch die dargelegte Änderung des § 41 StPO überholt.Verfahrenshilfe im nachhinein zu bewilligen, war dem Landesgericht Innsbruck demnach verwehrt. Die erwähnte Judikatur, wonach über die Pflicht des Beschuldigten zur Entlohnung des amtswegig beigegebenen Verteidigers noch auf Grund eines Kostenbestimmungsantrages entschieden werden konnte, ist durch die dargelegte Änderung des Paragraph 41, StPO überholt.

2. Die Vorschrift des § 15 StPO gestattete dem Oberlandesgericht Innsbruck nicht, den gesetzwidrigen Beschluß auf rückwirkende Bewilligung von Verfahrenshilfe aufzuheben. Diese Bestimmung räumt den Gerichtshöfen zweiter Instanz bloß die Befugnis ein, in Ausübung der Dienstaufsicht eine ungerechtfertigte Verzögerung oder gar Verweigerung der Rechtspflege oder sonstige ordnungswidrige Vorgänge abzustellen, nicht aber im Einzelfall ergangene gerichtliche Sachentscheidungen, die - wie die Bewilligung von Verfahrenshilfe - nach der Prozeßordnung einer Anfechtung entzogen sind, zum Nachteil des Beschuldigten aufzuheben oder abzuändern (Mayerhofer, StPO4 § 152. Die Vorschrift des Paragraph 15, StPO gestattete dem Oberlandesgericht Innsbruck nicht, den gesetzwidrigen Beschluß auf rückwirkende Bewilligung von Verfahrenshilfe aufzuheben. Diese Bestimmung räumt den Gerichtshöfen zweiter Instanz bloß die Befugnis ein, in Ausübung der Dienstaufsicht eine ungerechtfertigte Verzögerung oder gar Verweigerung der Rechtspflege oder sonstige ordnungswidrige Vorgänge abzustellen, nicht aber im Einzelfall ergangene gerichtliche Sachentscheidungen, die - wie die Bewilligung von Verfahrenshilfe - nach der Prozeßordnung einer Anfechtung entzogen sind, zum Nachteil des Beschuldigten aufzuheben oder abzuändern (Mayerhofer, StPO4 Paragraph 15,

E 20, 21, 23, 24; siehe § 114 Abs 4 StPO).E 20, 21, 23, 24; siehe Paragraph 114, Absatz 4, StPO).

Da sich die eine Zahlungspflicht des Verurteilten begründenden Beschlüsse zu dessen Nachteil auswirkten, war der Nichtigkeitsbeschwerde insoweit konkrete Wirkung zuzuerkennen (§ 292 letzter Satz StPO). Es bleibt somit bei der den Verurteilten begünstigenden, wenngleich gesetzwidrigen "nachträglichen Gewährung von Verfahrenshilfe" durch das Landesgericht Innsbruck (ON 74, 85), weil dem Obersten Gerichtshof im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes eine den Verurteilten benachteiligende Korrektur gerichtlicher Entscheidungen verwehrt ist.Da sich die eine Zahlungspflicht des Verurteilten begründenden Beschlüsse zu dessen Nachteil auswirkten, war der Nichtigkeitsbeschwerde insoweit konkrete Wirkung zuzuerkennen (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Es bleibt somit bei der den Verurteilten begünstigenden, wenngleich gesetzwidrigen "nachträglichen Gewährung von Verfahrenshilfe" durch das Landesgericht Innsbruck (ON 74, 85), weil dem Obersten Gerichtshof im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes eine den Verurteilten benachteiligende Korrektur gerichtlicher Entscheidungen verwehrt ist.

Anmerkung

E51516 14D01108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00110.98.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19980915_OGH0002_0140OS00110_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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