Norm
StPO §41 Abs4Rechtssatz
Ob gemäß dem § 41 Abs 4 StPO für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter Verteidigerzwang besteht, hängt ausschließlich davon ab, ob die vom Anklagevorwurf umfaßte Tat mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Ist dies der Fall, so bewirkt das Unterlassen der Zuziehung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung auch dann absolute Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 a StPO, wenn der Schuldspruch schließlich nur wegen einer Tat erging, die nicht mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098131Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022