RS OGH 1998/9/15 14Os110/98 (14Os111/98), 13Os88/03, 13Os90/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1998
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Norm

StPO §41 Abs2
StPO §41 Abs3
StPO §41 Abs4
StPO §41 Abs7

Rechtssatz

Eine rückwirkende Gewährung von Verfahrenshilfe (§ 41 Abs 2 StPO) nach Beigebung eines Amtsverteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO ist unzulässig. Liegen nämlich die Voraussetzungen des § 41 Abs 2 StPO schon zum Zeitpunkt der Beschlußfassung vor, ist ohnedies von Amts wegen ein (kostenloser) Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen (§ 41 Abs 4 StPO). Wird dennoch ein Amtsverteidiger bestellt (§ 41 Abs 3 StPO), kann dagegen Beschwerde erhoben werden (§ 41 Abs 7 StPO). Macht der Beschuldigte erst später (nach rechtskräftiger Beigebung eines Amtsverteidigers) mit Recht geltend, den Verfahrenshilfekriterien zu entsprechen, so ist der Amtsverteidiger ohne Einfluß auf den entstandenen Honoraranspruch zu entheben und dem Beschuldigten für das weitere Verfahren ein Verteidiger gemäß § 41 Abs 2 StPO beizugeben.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 110/98
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 14 Os 110/98
  • 13 Os 90/03
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 13 Os 90/03
    Auch; nur: Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs 2 StPO schon zum Zeitpunkt der Beschlußfassung vor, ist von Amts wegen ein (kostenloser) Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen (§ 41 Abs 4 StPO). Wird dennoch ein Amtsverteidiger bestellt (§ 41 Abs 3 StPO), kann dagegen Beschwerde erhoben werden (§ 41 Abs 7 StPO). (T4)
  • 13 Os 88/03
    Entscheidungstext OGH 24.10.2003 13 Os 88/03
    Auch; nur: Eine rückwirkende Gewährung von Verfahrenshilfe (§ 41 Abs 2 StPO) ist unzulässig. (T1); Beisatz: Ein gemäß § 41 Abs 3 StPO bestellter Verteidiger hat für die Dauer seiner Bestellung einen von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten unabhängigen Honoraranspruch. (T2); Beisatz: Ein Angeklagter hat nach Maßgabe des Art 6 Abs3 lit c EMRK das Recht auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers. Dieses Recht gilt lege non distinguente auch für Angeklagte, welche bereits durch einen Verteidiger vertreten sind, sei es durch einen frei gewählten, sei es durch einen, dessen Kosten sie nach § 41 Abs 3 StPO zu tragen haben. Der Ausdruck "rückwirkend" bezieht sich auf den Zeitpunkt des Antrages, nicht aber der Entscheidung über die Beigebung. Stellt ein nach § 41 Abs 3 StPO beigegebener Verteidiger namens des Beschuldigten (§ 38 Abs 3 StPO) den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, hat er demnach bei Stattgebung ab diesem Zeitpunkt keinen Honoraranspruch mehr gegen diesen (§ 395 Abs 5 StPO). Diese Überlegungen gelten gleichermaßen für einen Wiedereinsetzungsantrag. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110759

Dokumentnummer

JJR_19980915_OGH0002_0140OS00110_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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