Norm
StPO §41 Abs4Rechtssatz
Solange die dem Beschuldigten im (unverändert gebliebenen) Strafantrag (§ 483 StPO) zur Last gelegte Tat die Voraussetzungen des § 41 Abs 4 StPO erfüllt, besteht auch Verteidigerzwang. Daß die Strafdrohung allenfalls zB gemäß §§ 290 Abs 2, 293 StPO nicht (einmal bis zu drei Jahren) ausgeschöpft werden darf, ist dabei unentscheidend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098140Dokumentnummer
JJR_19901121_OGH0002_0130OS00131_9000000_001