RS OGH 1990/11/21 13Os131/90, 12Os174/96, 11Os122/97, 11Os144/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1990
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Norm

StPO §41 Abs4
StPO §488 Z1

Rechtssatz

Solange die dem Beschuldigten im (unverändert gebliebenen) Strafantrag (§ 483 StPO) zur Last gelegte Tat die Voraussetzungen des § 41 Abs 4 StPO erfüllt, besteht auch Verteidigerzwang. Daß die Strafdrohung allenfalls zB gemäß §§ 290 Abs 2, 293 StPO nicht (einmal bis zu drei Jahren) ausgeschöpft werden darf, ist dabei unentscheidend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098140

Dokumentnummer

JJR_19901121_OGH0002_0130OS00131_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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