RS OGH 1998/12/22 18Bs385/98

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Veröffentlicht am 22.12.1998
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Norm

MedienG §8a Abs3
StPO §41 Abs1
StPO §41 Abs4

Rechtssatz

Die Beigebung eines Verteidigers im Rahmen der Verfahrenshilfe gemäß § 41 Abs 2 StPO ist nur für Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) möglich, währenddessen eine Vertretung des Privatanklägers durch einen anderen als von ihm gewählten Vertreter lediglich § 46 Abs 4 StPO (Vertretung durch den Staatsanwalt) vorsieht. Die Bestimmungen des § 8 a MedienG einschließlich des Verweises in Abs 3 über die sinngemäße Anwendung der §§ 63 bis 73 ZPO betreffend die Verfahrenshilfe gelten ausschließlich für das selbständige Entschädigungsverfahren, nicht aber für ein mit einer Privatanklage wegen des Medieninhaltsdeliktes verbundenes Verfahren nach §§ 6 ff MedienG. In letzterem ist daher die Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe für den Privatankläger nicht möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000703

Im RIS seit

14.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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