Norm
StPO §41 Abs4Rechtssatz
Für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter besteht nur dann Verteidigerzwang, wenn für die Tat (außer in den Fällen der §§ 129 Z 1 bis 3 und 164 Abs 3 StGB) allgemein, also ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des 39 (oder § 313) StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098107Dokumentnummer
JJR_19890921_OGH0002_0120OS00074_8900000_001