Gründe: Mit Beschluß vom 29. Mai 1998, AZ 19 Bs 174/98, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Jones F***** gegen die vom Untersuchungsrichter beschlossene Fortsetzung der (am 6. April 1998 verhängten) Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO fort. Mit Beschluß vom 29. Mai 1998, AZ 19 Bs 174/98, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Jones F***** gegen die vom Untersuchungsrichter besch... mehr lesen...
Norm: StPO §345 Abs1 Z10aStPO §362
Rechtssatz: Die Schaffung des Nichtigkeitsgrundes der Z 10 a des § 345 Abs 1 StPO hat das Institut der außerordentlichen Wiederaufnahme nach § 362 StPO nicht entbehrlich gemacht, zumal die Anfechtbarkeit nach jener Nichtigkeitssanktion jedenfalls voraussetzt, daß die Tatsache, gegen deren Richtigkeit erhebliche Bedenken bestehen, dem Wahrspruch der Geschwornen (dh den von ihnen beantworteten Fragen) zu entnehm... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden, auch andere Entscheidungen enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Peter N***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Schuldspruch zufolge hat er am 13. September 1990 in Wien Dr. Hartmut B***** durch neunzehn Messerstiche vorsätzlich getötet. Rechtliche Beurteilung Der auf § 345 Abs. 1 Z 5, 6, 10 a und 13 StPO gestützten Nichtigkei... mehr lesen...
Norm: StPO §362
Rechtssatz: Bei der außerordentlichen Wiederaufnahme gemäß § 362 StPO handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, der eine Art Sicherheitsventil für solche Fälle darstellen soll, in denen erhebliche Zweifel an der Schuld eines Verurteilten auftreten, ohne daß die Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten nach §§ 353 ff StPO vorliegen (Lohsing - Serini 4.Auflage S 625, SSt 32/80, Fore... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. Juni 1988, GZ 12 c Vr 2835/86-707, wurde der am 27.März 1937 geborene Dr. Kurt R*** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des § 153 StGB (unter Anrechnung der Vorhaft) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dieses Urteil erwuchs nach Zurückziehung der zunächst angemeldeten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und... mehr lesen...
Gründe: Im ersten Rechtsgang waren Rudolf B*** (zu III.) und Johann N*** des (von letzterem durch einen Tatbeitrag nach § 12 dritter Fall StGB begangenen) Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB und ersterer überdies (zu II.) des Verbrechens des Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB sowie (zu I.A.1. und 2.) des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB und (zu I.B.) des Vergehens nach § 114 ASVG schuldig erkannt worden (ON 1... mehr lesen...
Gründe: Der am 28.August 1921 geborene Facharzt für Zahnheilkunde Dr. Harald K*** und seine am 6.Juli 1938 geborene nunmehrige Ehefrau (zum Tatzeitpunkt Lebensgefährtin) Elisabeth K*** (früher: E***) wurden des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB, Dr. Harald K*** überdies nach § 148, erster Fall, StGB (I) und Elisabeth K*** darüber hinaus wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (II) schuldig erkannt. Darnach haben sie ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Johann Z***, Andreas Z*** und Manuela P*** auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des versuchten Mordes nach den §§ 15, 75 StGB (I) und des Verbrechens des verbrecherischen Komplotts nach dem § 277 Abs. 1 (§ 75) StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Johann Z***, Andreas Z*** und Manuela P*** liegt zur Last, I) am 23.Juli 1987 in Oberstinkenbrunn im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann K*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt, weil er Ende November 1982 in Zell unter dem Aichelberg/BRD den Friedrich R*** unter der Vorgabe, ein redlicher, zahlungsfähiger und zahlungswilliger Automieter zu sein, und unter Verschweigung des Umstandes, daß gegen ihn in Österreich ein Konkursverfahren anhängig war, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur mietweisen Überlassung eines PK... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §362
Rechtssatz: Wird beschlußmäßig die Wiederaufnahme verfügt, wird der Rechtsmittelwerber mit seinen zulässig erhobenen Rechtsmittel bloß darauf verwiesen. Entscheidungstexte 10 Os 32/79 Entscheidungstext OGH 21.03.1979 10 Os 32/79 9 Os 79/84 Entscheidungstext OGH 21.08.1984 9 Os 79/84 Beisatz: Kein Eingehe... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 29-jährige Zimmerergehilfe Eduard A (auch B; siehe jedoch insbesondere S. 15 in ON. 8) und die 34-jährige Hausfrau Erna C des Verbrechens des Diebstahls nach den § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 und 129 Z. 1 StGB schuldig erkannt, weil sie am 13.April 1977 in Wolfpassing in Gesellschaft des abgesondert Verfolgten Friedrich D der Rosalia (im Urteilsspruch unrichtig: Rosina; siehe insb. S. 49- 51 in ON. 8) E Zigaretten und L... mehr lesen...
Norm: StPO §362
Rechtssatz: Beschlußmäßige Zurückweisung des vom Verteidiger (im Gerichtstag) vorgebrachten Antrages auf außerordentliche Wiederaufnahme (ON 10). Entscheidungstexte 13 Os 166/78 Entscheidungstext OGH 11.01.1979 13 Os 166/78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0101095 Dok... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.August 1937 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Alfred A auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen, welche die ihnen gestellte Hauptfrage stimmeneinhellig bejaht hatten, des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB. schuldig erkannt, weil er am 24.Jänner 1976 in Frankfurt am Main die Alice B dadurch, daß er sie mit einem Schlag auf den
Kopf: betäubte und ihr dann mit einem Messer den Vorderhals bis auf die Wirbelsäule... mehr lesen...
Norm: StPO §362
Rechtssatz: Mit Bewilligung der Wiederaufnahme wird spruchmäßig verfügt, daß die Sache in den Stand des Versäumungsurteils tritt (§ 359 Abs 1 StPO). Entscheidungstexte 13 Os 140/77 Entscheidungstext OGH 04.11.1977 13 Os 140/77 10 Os 32/79 Entscheidungstext OGH 21.03.1979 10 Os 32/79 Vgl; Beisatz: Hinweis n... mehr lesen...
Norm: StPO §260StPO §281 Z1StPO §289StPO §362
Rechtssatz: Bei Teilaufhebung des Urteiles eines Schöffengerichtes durch den OGH (gleich ob im Rechtsmittelverfahren oder im Falle der Bewilligung der Wiederaufnahme) hat - nach einheitlicher Rechtsprechung (vgl KH 1315) - die Strafbemessung für einen in Rechtskraft erwachsenen Teil des Urteiles durch das Gericht erster Instanz zu erfolgen. (Hier wurde die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und ... mehr lesen...
Norm: StPO §362
Rechtssatz: a) Die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist auch bei geschwornengerichtlichen Urteilen möglich. b) Sie kann schon in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß erfolgen, auch wenn ansonsten über eine vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein Gerichtstag anzuordnen wäre. c) Sie kann sich auf vorliegende Mängel des bisher durchgeführten Verfahrens gründen. Entscheidung... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Z7StPO §281 Z5 BStPO §290 Abs1StPO §344StPO §362
Rechtssatz: Da auch im geschwornengerichtlichen Verfahren das Urteil in Form des ihm zugrunde liegenden Wahrspruches der Geschwornen Tatsachenfeststellungen im Sinne des § 362 StPO enthält, findet die Bestimmung des § 362 StPO auch im geschwornengerichtlichen Verfahren Anwendung (vgl 5 Os 214 - 221/55, 5 Os 852/56, 5 Os 1068/56 und 5 Os 1073/56; dagegen jedoch 5 Os 692/51). Mit Rü... mehr lesen...
Norm: StPO §362
Rechtssatz: 1) Auch offenbare Verfahrensmängel oder Begründungsmängel des Urteils, mögen sie auch mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht worden sein oder geltend gemacht worden sein können, vermögen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zu Grunde gelegten Tatsachen zu begründen. 2) Auch wenn die Umstände, auf denen eine Entscheidung des OGH nach dem § 362 StPO beruht, die Verurteilung eines Mitangekl... mehr lesen...
Norm: StPO §362
Rechtssatz: Außerordentliche Wiederaufnahme wegen eines Rechenfehlers des Erstgerichtes bei der Schadensberechnung; Entscheidung des OGH in der Sache selbst. Entscheidungstexte 5 Os 1002/53 Entscheidungstext OGH 12.01.1954 5 Os 1002/53 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0101097 ... mehr lesen...
Norm: StPO §345StPO §362
Rechtssatz: Im Geschwornengerichtsverfahren gibt es keine Überprüfung wegen unzureichender
Begründung: und keine außerordentliche Wiederaufnahme. Entscheidungstexte 5 Os 692/51 Entscheidungstext OGH 12.10.1951 5 Os 692/51 Veröff: EvBl 1952/99 S 133 10 Os 363/62 Entscheidungstext OGH 22.01.1963 10 Os 363... mehr lesen...
Norm: StPO §13StPO §281 Z1StPO §289StPO §362
Rechtssatz: Die neue Strafbemessung auf Grund eines unter Mitwirkung von Schöffen ergangenen Schuldspruches kann nur in einer neuerlichen Verhandlung vor dem Schöffengerichte erfolgen. (Hier war ein Teil des Schuldspruches und der Strafausspruch auf Grund einer außerordentlichen Wiederaufnahme aufgehoben, die Strafsache in diesem Umfang an die erste Instanz zurückverwiesen und die Anklage sodann hins... mehr lesen...