Norm
StPO §13Rechtssatz
Die neue Strafbemessung auf Grund eines unter Mitwirkung von Schöffen ergangenen Schuldspruches kann nur in einer neuerlichen Verhandlung vor dem Schöffengerichte erfolgen. (Hier war ein Teil des Schuldspruches und der Strafausspruch auf Grund einer außerordentlichen Wiederaufnahme aufgehoben, die Strafsache in diesem Umfang an die erste Instanz zurückverwiesen und die Anklage sodann hinsichtlich des aufgehobenen Schuldspruchs zurückgezogen worden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0096165Dokumentnummer
JJR_19230412_OGH0002_0040OS00171_2300000_001