RS OGH 1923/4/12 4Os171/23, 12Os237/64, 13Os48/95 (13Os49/95)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1923
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Norm

StPO §13
StPO §281 Z1
StPO §289
StPO §362

Rechtssatz

Die neue Strafbemessung auf Grund eines unter Mitwirkung von Schöffen ergangenen Schuldspruches kann nur in einer neuerlichen Verhandlung vor dem Schöffengerichte erfolgen. (Hier war ein Teil des Schuldspruches und der Strafausspruch auf Grund einer außerordentlichen Wiederaufnahme aufgehoben, die Strafsache in diesem Umfang an die erste Instanz zurückverwiesen und die Anklage sodann hinsichtlich des aufgehobenen Schuldspruchs zurückgezogen worden).

Entscheidungstexte

  • 4 Os 171/23
    Entscheidungstext OGH 12.04.1923 4 Os 171/23
    Veröff: SSt III/20
  • 12 Os 237/64
    Entscheidungstext OGH 02.03.1965 12 Os 237/64
    Beisatz: Hier: Auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde; Angeklagter wurde mit seiner Berufung auf die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde verwiesen. (T1)
  • 13 Os 48/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 13 Os 48/95
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0096165

Dokumentnummer

JJR_19230412_OGH0002_0040OS00171_2300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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