RS OGH 1964/6/15 11Os125/64, 10Os32/79, 9Os79/84, 11Os44/88, 13Os141/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1964
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Norm

StPO §362

Rechtssatz

a) Die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist auch bei geschwornengerichtlichen Urteilen möglich.

b) Sie kann schon in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß erfolgen, auch wenn ansonsten über eine vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein Gerichtstag anzuordnen wäre.

c) Sie kann sich auf vorliegende Mängel des bisher durchgeführten Verfahrens gründen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 125/64
    Entscheidungstext OGH 15.06.1964 11 Os 125/64
    Veröff: SSt XXXV/36 = RZ 1964,182
  • 10 Os 32/79
    Entscheidungstext OGH 21.03.1979 10 Os 32/79
    nur: Sie kann schon in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß erfolgen, auch wenn ansonsten über eine vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein Gerichtstag anzuordnen wäre. (T1)
  • 9 Os 79/84
    Entscheidungstext OGH 21.08.1984 9 Os 79/84
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Kein Eingehen auf die erhobenen Rechtsmittel. (T2)
  • 11 Os 44/88
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 11 Os 44/88
    Vgl auch; nur: Die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist auch bei geschwornengerichtlichen Urteilen möglich. (T3) nur: Sie kann sich auf vorliegende Mängel des bisher durchgeführten Verfahrens gründen. (T4) Veröff: EvBl 1988/116 S 533
  • 13 Os 141/95
    Entscheidungstext OGH 18.10.1995 13 Os 141/95
    nur T1; nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Teilaufhebung und Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß. (T5) Veröff: SSt 59/24

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0101129

Dokumentnummer

JJR_19640615_OGH0002_0110OS00125_6400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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