Norm
StPO §362Rechtssatz
a) Die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist auch bei geschwornengerichtlichen Urteilen möglich.
b) Sie kann schon in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß erfolgen, auch wenn ansonsten über eine vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein Gerichtstag anzuordnen wäre.
c) Sie kann sich auf vorliegende Mängel des bisher durchgeführten Verfahrens gründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0101129Dokumentnummer
JJR_19640615_OGH0002_0110OS00125_6400000_002