Norm
StPO §362Rechtssatz
1) Auch offenbare Verfahrensmängel oder Begründungsmängel des Urteils, mögen sie auch mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht worden sein oder geltend gemacht worden sein können, vermögen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zu Grunde gelegten Tatsachen zu begründen.
2) Auch wenn die Umstände, auf denen eine Entscheidung des OGH nach dem § 362 StPO beruht, die Verurteilung eines Mitangeklagten betreffen, bezüglich dessen das Urteil bereits rechtskräftig ist, kann der OGH in Ausübung des ihm durch den § 362 StPO eingeräumten Ermessens von einer Ausdehnung der außerordentlichen Wiederaufnahme auf diesen Verurteilten absehen, wenn ein Bedürfnis nach Anwendung der lediglich subsidiären Bestimmungen des § 362 StPO auf diesen Verurteilten nicht besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0101090Dokumentnummer
JJR_19611003_OGH0002_0090OS00330_6100000_001