Norm: StPO §290 Abs2 BStPO §292
Rechtssatz: Bei Beachtung des Verbotes einer reformatio in peius hat der OGH den gesamten die Straffrage betreffenden Sachverhalt in Betracht zu ziehen, also insbesondere auch die
Gründe: , die den Widerruf eines in dem vom OGH aufgehobenen Strafurteil gewährten bedingten Strafnachlasses hätten veranlassen können (ebenso bereits 10 Os 229/62). Entscheidungstexte 1... mehr lesen...
Norm: StPO §290 Abs2 AStPO §293 Abs3
Rechtssatz: Das Verbot der reformatio in peius gilt nur, wenn das erste Urteil ausschließlich zu Gunsten des Angeklagten angefochten wurde. Hat auch die Staatsanwaltschaft das Urteil, wenn auch mit Berufung bekämpft, gilt dieses Verbot nicht. Entscheidungstexte 9 Os 102/62 Entscheidungstext OGH 27.03.1962 9 Os 102/62 Veröff: EvBl 1962/410 S 497 = ... mehr lesen...
Norm: StPO §290 Abs2 B
Rechtssatz: Hat sich lediglich die
Begründung: der Beurteilung als Vergehen nach den §§ 335, 337 StG geändert, indem an die Stelle der Bejahung des Tatbestandes nach § 337 lit b StG die Bejahung des Tatbestandes nach § 337 lit a StG getreten ist und blieb die verhängte Strafe gleich, ist das Verbot der reformatio in peius nicht verletzt. Entscheidungstexte 9 Os 247/61 ... mehr lesen...
Norm: StPO §290 Abs2 AStPO §293 Abs3
Rechtssatz: Eine vom öffentlichen Ankläger unzulässigerweise ergriffene Berufung ist nicht geeignet, das Verbot der reformatio in peius aufzuheben. Entscheidungstexte 8 Os 188/61 Entscheidungstext OGH 11.12.1961 8 Os 188/61 Veröff: SSt XXXII/108 = EvBl 1962/341 S 412 European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Norm: StPO §290 Abs2 BStPO §293 Abs3
Rechtssatz: Das Verbot der reformatio in peius gilt nur rebus sic stantibus, das heißt lediglich unter der Voraussetzung, daß dem Angeklagten nichts anderes als dieselbe Tat wie anläßlich des früheren Verfahrens zur Last liegt. Für die Frage, ob eine vollkommen unveränderte oder eine neue Sachlage vorliegt, kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Anklage auf eine weitere Tat ausgedehnt oder ein weiteres Fakt... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §16StPO §33 BeStPO §290 Abs2 B
Rechtssatz: Setzt der Oberste Gerichtshof auf Grund einer gemäß dem § 33 StPO von der Generalprokuratur ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde, weil das Erstgericht zu Unrecht über einen im Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht mehr jugendliche Täter eine Rahmenstrafe verhängt hat, die Strafe neu fest, so ist auf das Verbot der reformatio in Pejus in der Weise Bedacht zu nehmen, daß die allenfalls nun unbe... mehr lesen...
Norm: StPO aF §281 Abs1 Z11 BStPO §290 Abs2 B
Rechtssatz: Das Verbot der reformatio in peius ist auch dann verletzt, wenn der Verurteilte nur in Ansehung einzelner Hauptstrafen oder Nebenstrafen durch das spätere Urteil schlechter gestellt wurde. Es ist unzulässig, bei der Beurteilung dieser Frage Strafen verschiedener Art gegeneinander aufzuwiegen. Entscheidungstexte 9 Os 258/58 Entsch... mehr lesen...
Norm: StPO §16 BStPO §262 AStPO §290 Abs2 AStPO §293 Abs3
Rechtssatz: Das sogenannte Verbot der reformatio in peius bezieht sich nur auf die verhängte Strafe, nicht aber auf die rechtliche Beurteilung der Tat (WK-StPO § 290 Rz 31, Rz 33, Rz 34). Entscheidungstexte 5 Os 618/57 Entscheidungstext OGH 28.03.1958 5 Os 618/57 Veröff: RZ 1958,103 13... mehr lesen...
Norm: StPO §290 Abs2 A
Rechtssatz: Gilt auch für Nebenstrafen. Entscheidungstexte 6 Os 135/57 Entscheidungstext OGH 18.06.1957 6 Os 135/57 Veröff: EvBl 1957/331 S 500 7 Os 249/58 Entscheidungstext OGH 02.12.1958 7 Os 249/58 Beisatz: Urteilsveröffentlichung (T1) Veröff: SSt XXIX/84 = EvBl 1959/121 S 193 ... mehr lesen...
Norm: StPO §289StPO §290 Abs2 AStPO §293 Abs3
Rechtssatz: Wurde im Falle einer von wem immer ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil aufgehoben und eine zuungunsten des Angeklagten gleichzeitig ergriffene Berufung auf diese Entscheidung verwiesen, so verletzt das Erstgericht im neuen Urteil das Verbot der reformatio in pejus nur dann, wenn es nunmehr eine Strafe verhängt, die der Oberste Gerichtshof seinerzeit auch unter Berücksichtigung ... mehr lesen...
Norm: StPO §290 Abs2 AStPO §293 Abs3
Rechtssatz: Zulässigkeit der Verhängung einer höheren Strafe trotz teilweisen Freispruches, wenn das erste Urteil auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aufgehoben und deshalb über eine an sich zulässige Berufung der Staatsanwaltschaft nicht entschieden wurde. Entscheidungstexte 5 Os 1079/53 Entscheidungstext OGH 09.11.1953 5 Os 10... mehr lesen...
Norm: StPO §290 Abs2 BStPO §295 Abs2
Rechtssatz: Verbot der reformatio in peius: Die bedingte Freiheitsstrafe ist gegenüber einer unbedingten Geldstrafe die mildere Strafe. Entscheidungstexte 4 Os 22/23 Entscheidungstext OGH 26.01.1923 4 Os 22/23 Veröff: SSt III/3 5 Os 1295/52 Entscheidungstext OGH 19.01.1953 5 Os 1295/52 Ve... mehr lesen...
Norm: StPO §290 Abs2 A
Rechtssatz: Das Verbot der reformatio in pejus gilt nur dann, wenn das Urteil lediglich zugunsten des Angeklagten angefochten wurde. Entscheidungstexte 5 Os 729/52 Entscheidungstext OGH 10.10.1952 5 Os 729/52 Veröff: EvBl 1953/195 S 246 = ÖJZ 1953 H9 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:195... mehr lesen...
Norm: StPO §266 AStPO §290 Abs2 B
Rechtssatz: Bei Herabsetzung der Wertersatzstrafe muß nicht auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt werden. Die Anwendung eines ungünstigeren Umrechnungsschlüssels verletzt das Verbot der reformatio in peius nicht. Entscheidungstexte 5 Os 111/52 Entscheidungstext OGH 24.03.1952 5 Os 111/52 Veröff: EvBl 1952/238 S 357 ... mehr lesen...
Norm: PresseG §41 Abs3PresseG §42StPO §290 Abs2 Satz2
Rechtssatz: Im objektiven Verfahren nach dem PresseG ist § 290 Abs 1 StPO auch auf den Verleger anzuwenden. Entscheidungstexte 1 Os 119/50 Entscheidungstext OGH 12.06.1950 1 Os 119/50 Veröff: JBl 1950,483 = SSt XXI/67 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:195... mehr lesen...
Norm: StPO §33 AStPO §290 Abs2 AStPO §293 Abs3
Rechtssatz: Zur Frage der reformatio in peius bei einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. Entscheidungstexte 5 Os 226/33 Entscheidungstext OGH 10.03.1933 5 Os 226/33 Auch; Veröff: SSt XIII/24 3 Os 632/49 Entscheidungstext OGH 12.12.1949 3 Os 632/49 ... mehr lesen...
Norm: StPO §290 Abs2 AStPO §427 Abs3 C
Rechtssatz: Das Verbot der reformatio in pejus gilt auch für das nach erfolgreichem Einspruch gefällte Urteil. Entscheidungstexte 3 Os 495/47 Entscheidungstext OGH 26.08.1947 3 Os 495/47 Veröff: ÖJZ 1947,456 11 Os 30/81 Entscheidungstext OGH 25.03.1981 11 Os 30/81 Beisatz: Hier: Zu § ... mehr lesen...
Norm: StPO §290 Abs2 A
Rechtssatz: Das Verbot der reformatio in peius gilt auch in dem Falle, wenn ein Abwesenheitsurteil nur vom Angeklagten angefochten wird. Entscheidungstexte 4 Os 675/37 Entscheidungstext OGH 21.07.1937 4 Os 675/37 Veröff: SSt XVII/98 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0100688 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §23StPO §290 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmungen des dritten Absatzes des § 293 StPO (§ 290 Abs 2 StPO) haben auch im Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte nur im Falle der Gleichheit des Sachverhaltes Geltung. Entscheidungstexte Ds 7/34 Entscheidungstext OGH 19.04.1934 Ds 7/34 Veröff: SSt XIV/35 European Case Law... mehr lesen...
Norm: StPO §290 Abs2 A
Rechtssatz: Wenn einer Nichtigkeitsbeschwerde zugunsten des Angeklagten stattgegeben und die zulässigerweise ergriffene Berufung des Staatsanwaltes auf diese Entscheidung verwiesen wird, gilt das Verbot der reformatio in pejus nicht. Entscheidungstexte 4 Os 465/29 Entscheidungstext OGH 15.01.1930 4 Os 465/29 Veröff: SSt X/4 ... mehr lesen...