Norm
StPO §289Rechtssatz
Wurde im Falle einer von wem immer ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil aufgehoben und eine zuungunsten des Angeklagten gleichzeitig ergriffene Berufung auf diese Entscheidung verwiesen, so verletzt das Erstgericht im neuen Urteil das Verbot der reformatio in pejus nur dann, wenn es nunmehr eine Strafe verhängt, die der Oberste Gerichtshof seinerzeit auch unter Berücksichtigung der zuungunsten des Angeklagten ergriffenen Berufung nicht hätte verhängen dürfen. Hebt der Oberste Gerichtshof ein Urteil im Ausspruch über die Strafe zur Gänze, im Ausspruch über die Schuld aber nur teilweise auf, so hat das Erstgericht, wenn es den Angeklagten nach wiederholtem Verfahren wieder im vollen Umfang schuldig findet, eine Schuldspruch nur mehr hinsichtlich jener Straftaten zu fällen, bezüglich deren der Schuldspruch vom Obersten Gerichtshof aufgehoben worden war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0100122Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015