Norm
StPO §290 Abs2 BRechtssatz
Bei Beachtung des Verbotes einer reformatio in peius hat der OGH den gesamten die Straffrage betreffenden Sachverhalt in Betracht zu ziehen, also insbesondere auch die Gründe, die den Widerruf eines in dem vom OGH aufgehobenen Strafurteil gewährten bedingten Strafnachlasses hätten veranlassen können (ebenso bereits 10 Os 229/62).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0100839Dokumentnummer
JJR_19630110_OGH0002_0110OS00285_6200000_002