Norm
StPO §266 ARechtssatz
Bei Herabsetzung der Wertersatzstrafe muß nicht auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt werden. Die Anwendung eines ungünstigeren Umrechnungsschlüssels verletzt das Verbot der reformatio in peius nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0098654Dokumentnummer
JJR_19520324_OGH0002_0050OS00111_5200000_001