Norm
StPO aF §281 Abs1 Z11 BRechtssatz
Das Verbot der reformatio in peius ist auch dann verletzt, wenn der Verurteilte nur in Ansehung einzelner Hauptstrafen oder Nebenstrafen durch das spätere Urteil schlechter gestellt wurde. Es ist unzulässig, bei der Beurteilung dieser Frage Strafen verschiedener Art gegeneinander aufzuwiegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0099819Dokumentnummer
JJR_19590129_OGH0002_0090OS00258_5800000_001