Norm: StPO §285 Abs2StPO §285 Abs3
Rechtssatz: Die Frist des § 285 Abs 1 StPO ist nur auf Antrag des Beschwerdeführers zu verlängern. Eine von Amts wegen erfolgte Verlängerung der Ausführungsfrist ist zwar gesetzeswidrig, aber wirksam. Entscheidungstexte 14 Os 47/18w Entscheidungstext OGH 09.10.2018 14 Os 47/18w European Case Law Identifie... mehr lesen...
Norm: StPO §285 Abs3
Rechtssatz: Da nach § 285 Abs 3 dritter Satz StPO die Zeit von der Antragstellung bis zur Bekanntmachung des Beschlusses nicht in die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde eingerechnet wird, ist der Fortlauf der bereits laufenden Rechtsmittelfrist bis zur Zustellung des Verlängerungsbeschlusses gehemmt. Entscheidungstexte 12 Os 46/11y Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Begründung: Bei einem Verkehrsunfall am 15. Juli 2003 wurde ein Motorradlenker infolge eines Zusammenstoßes mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW getötet. Mit Teilurteil vom 5. März 2009 gab das Erstgericht dem auf Feststellung der Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen im Ausmaß von zwei Dritteln statt. Dieses Urteil wurde dem Vertreter der Beklagten am 24. März 2009 zugestellt. Am 21. April 2009 brachte der Vertreter der Beklagten einen Schriftsatz im elekt... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller begehrt, gestützt auf § 7 Abs 2 Z 2 iVm § 2 NVG, die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, es zu unterlassen, Sägewerke der K***** Gruppe beim Bezug von Sägerundholz im Verhältnis zu anderen Sägewerken, die gesetzliche Mitglieder des Antragstellers sind, bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen durch die Gewährung von sachlich nicht gerechtfertigten Sägerundholzpreisen und/oder sonstigen Sonderkonditionen zu bevorzugen, insbesondere durch 1. die Belieferu... mehr lesen...
Gründe: In der Strafsache AZ 151 Hv 19/07g des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sprach der Vorsitzende des Jugendschöffengerichtes im Rahmen der mündlichen Urteilsverkündung vom 15. März 2007 unter anderem aus, dass der Angeklagte Lamin S***** - abweichend von der wegen teilweise im Versuchsstadium verbliebener Verbrechen nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall SMG und § 15 StGB (I./1./ und I./2) sowie des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG (II./) erhobenen Anklage - zu I./1./ Vergehen n... mehr lesen...
Gründe: Mato Z***** wurde (neben einem anderen Angeklagten) mit Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 29. August 2002, GZ 11 Hv 22/02v-179, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen (erg: schweren, vgl US 17) durch Einbruch begangenen Bandendiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 erster Satz, zweiter Fall und zweiter Satz erster und zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und nach dem zw... mehr lesen...
Gründe: Der mit 1. April 2001 vom Landesgericht Klagenfurt zum Oberlandesgericht Graz ernannte Richter DI Dr. Hermann L***** ist Privatankläger in dem zunächst beim Landesgericht Klagenfurt zum AZ 17 EVr 1498/00, Hv 105/00 anhängig gewesenen und sodann wegen Befangenheit aller Richter dieses Gerichtshofes mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 21. September 2000 dem Landesgericht für Strafsachen Graz zugewiesenen Verfahrens, in welches das zum AZ 9 b EVr 6624/00, Hv 3891/00... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald D***** der Verbrechen des (schweren) Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB sowie der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Gegen dieses Urteil meldete er am 23.Dezember 1992 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 73). Die Urteilsausfertigung wurde dem ausgewiesenen Verteidiger am 5.Februar 1993 zugestellt (VII 133), die Ausführu... mehr lesen...
Norm: StPO aF §270StPO §285 Abs3
Rechtssatz: Der unrichtige Hinweis im Urteil, daß die Rechtsmittelausführungsfrist 4 Wochen betrage, obwohl die Hauptverhandlung nicht an mehr als fünf Tagen stattgefunden hat, vermag eine Erweiterung dieser Frist nicht zu bewirken, weil einem solchen Hinweis nur deklarativer Charakter zukommt, also eine Fristverlängerung ausschließlich vom tatsächlichen Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abhängt. Eine V... mehr lesen...
Norm: StPO §1 ffStPO §285 Abs3
Rechtssatz: Strafprozeßrecht ist öffentliches und damit grundsätzlich zwingendes Recht. Wenn auch innerhalb sehr eng gezogener Grenzen die Vornahme einzelner Prozeßhandlungen der freien Verfügung der Prozeßparteien nicht ganz entrückt ist, kann, soweit der Gesetzgeber selbst nicht ausdrücklich derartige Abweichungen gestattet, auch durch übereinstimmende Erklärung der Parteien von den Bestimmungen des Gesetzes nic... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ilse K***-E*** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148, zweiter Fall, StGB (A/I) sowie der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (B/I) und nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (B/II), Hans G*** und Peter L*** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148, zweiter Fall, StGB als Beteiligte nach § 12, dritter Fall, StGB (A/II) sowie der Finanzve... mehr lesen...
Norm: StPO §285 Abs1StPO §285 Abs3StPO §294 Abs2
Rechtssatz: Ist ein Urteil nach Verfahrensausscheidung vor (oder an) und ein weiteres Urteil (gegen die übrigen Angeklagten) erst nach dem fünften Verhandlungstag gefällt (und verkündet) worden, dann gilt - unabhängig von der verfehlten gemeinsamen Ausfertigung beider getrennt geschöpfter Urteile - für die Ausführung von Rechtsmitteln gegen das erste Urteil die vierzehntägige Normalfrist, gegen d... mehr lesen...
Gründe: Die am 11.Februar 1958 geborene Astrid F*** wurde (zu I.) des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und (zu II.) des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie - zusammengefaßt wiedergegeben - in insgesamt dreizehn Fällen durch die Vorgabe, im Auftrag der Firma T*** UNO-W***-GesmbH (T*** UNO) Werbespots zu verkaufen, die demnächst im Programm der genannten Gesellschaft iusgestrahlt würden, im Urteil namentl... mehr lesen...
Norm: StPO §285 Abs3StPO §294 Abs2
Rechtssatz: Im Falle der Wiederholung der Hauptverhandlung nach § 276 a, zweiter Satz, StPO zählen frühere Verhandlungstage bei der Berechnung der Verhandlungsdauer (von mehr als fünf Tagen) als Voraussetzung für die Verlängerung der Rechtsmittelausführungsfrist auf vier Wochen nicht mehr mit. Entscheidungstexte 12 Os 149/89 Entscheidungstext OGH 0... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13. Mai 1925 geborene Frächter Helmut F*** des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG. schuldig erkannt (irrig auch nach "Abs 3 lit a und b", denn § 33 Abs 3 FinStrG. enthält bloß Legaldefinitionen, die Tatbestände sind in den Absätzen 1, 2 und 4 umschrieben: LSK. 1984/97). Darnach hat er in Bruck an der Mur vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgab... mehr lesen...
Norm: StPO nF §285 Abs3
Rechtssatz: Die Erweiterung der Rechtsmittelfrist auf vier Wochen gilt nur für einheitliche, wenn auch gemäß § 276 a, erster Satz, StPO vertagte Hauptverhandlungen, nicht aber für nach § 276 a, zweiter Satz, StPO wiederholte Hauptverhandlungen, bei denen die davor liegenden Verhandlungstage nicht zählen. Entscheidungstexte 13 Os 168/88 Entscheidungstext OGH 3... mehr lesen...
Norm: StPO aF vor StPÄG 1993 §270 Abs3StPO nF §285 Abs3
Rechtssatz: Die Nichtbeachtung der Formvorschrift des § 270 Abs 3 StPO ist für das aktuelle Ausmaß der Rechtsmittelausführungsfrist ohne Bedeutung. Entscheidungstexte 13 Os 168/88 Entscheidungstext OGH 30.03.1989 13 Os 168/88 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs1 II4StPO §285 Abs3
Rechtssatz: Art 6 MRK nimmt auf die Frage der Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen nicht bezug. Entscheidungstexte 4 Ob 94/77 Entscheidungstext OGH 12.07.1977 4 Ob 94/77 13 Os 166/79 Entscheidungstext OGH 24.04.1980 13 Os 166/79 Veröff: JBl 1980,607 = EvBl 1980/220 S 663 ... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs1 II4StPO §285 Abs3ZPO §514 A
Rechtssatz: Art 6 MRK enthält zur Frage der Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen kein Wort, geschweige denn dazu, ob Rechtsmittel einseitig oder zweiseitig zu sein haben. Art 6 Abs 1 MRK gibt nicht einmal Anspruch auf einen mehrinstanzigen Rechtsweg. Entscheidungstexte 1 Ob 170/74 Entscheidungstext OGH 23.10.1974 1 Ob 170/74 Verö... mehr lesen...