RS OGH 1989/12/7 12Os149/89, 13Os51/92 (13Os80/92), 11Os49/93

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Veröffentlicht am 07.12.1989
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Norm

StPO §285 Abs3
StPO §294 Abs2

Rechtssatz

Im Falle der Wiederholung der Hauptverhandlung nach § 276 a, zweiter Satz, StPO zählen frühere Verhandlungstage bei der Berechnung der Verhandlungsdauer (von mehr als fünf Tagen) als Voraussetzung für die Verlängerung der Rechtsmittelausführungsfrist auf vier Wochen nicht mehr mit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100248

Dokumentnummer

JJR_19891207_OGH0002_0120OS00149_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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