Norm
StPO §285 Abs3Rechtssatz
Im Falle der Wiederholung der Hauptverhandlung nach § 276 a, zweiter Satz, StPO zählen frühere Verhandlungstage bei der Berechnung der Verhandlungsdauer (von mehr als fünf Tagen) als Voraussetzung für die Verlängerung der Rechtsmittelausführungsfrist auf vier Wochen nicht mehr mit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100248Dokumentnummer
JJR_19891207_OGH0002_0120OS00149_8900000_001