RS OGH 1992/6/23 14Os128/91 (14Os129/91, 14Os130/91), 15Ns19/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1992
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Norm

StPO §1 ff
StPO §285 Abs3

Rechtssatz

Strafprozeßrecht ist öffentliches und damit grundsätzlich zwingendes Recht. Wenn auch innerhalb sehr eng gezogener Grenzen die Vornahme einzelner Prozeßhandlungen der freien Verfügung der Prozeßparteien nicht ganz entrückt ist, kann, soweit der Gesetzgeber selbst nicht ausdrücklich derartige Abweichungen gestattet, auch durch übereinstimmende Erklärung der Parteien von den Bestimmungen des Gesetzes nicht abgewichen werden. Das gesetzlich geregelte Verfahren kann nicht durch ein von den Parteien vereinbartes ersetzt werden (hier: Vereinbarung der längeren Rechtsmittelfrist des § 285 Abs 3 StPO, ohne daß die - neu durchgeführte - Hauptverhandlung an mehr als fünf Tagen stattgefunden hätte).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 128/91
    Entscheidungstext OGH 23.06.1992 14 Os 128/91
  • 15 Ns 19/01
    Entscheidungstext OGH 13.12.2001 15 Ns 19/01
    nur: Strafprozeßrecht ist öffentliches und damit grundsätzlich zwingendes Recht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096011

Dokumentnummer

JJR_19920623_OGH0002_0140OS00128_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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