Norm
StPO §1 ffRechtssatz
Strafprozeßrecht ist öffentliches und damit grundsätzlich zwingendes Recht. Wenn auch innerhalb sehr eng gezogener Grenzen die Vornahme einzelner Prozeßhandlungen der freien Verfügung der Prozeßparteien nicht ganz entrückt ist, kann, soweit der Gesetzgeber selbst nicht ausdrücklich derartige Abweichungen gestattet, auch durch übereinstimmende Erklärung der Parteien von den Bestimmungen des Gesetzes nicht abgewichen werden. Das gesetzlich geregelte Verfahren kann nicht durch ein von den Parteien vereinbartes ersetzt werden (hier: Vereinbarung der längeren Rechtsmittelfrist des § 285 Abs 3 StPO, ohne daß die - neu durchgeführte - Hauptverhandlung an mehr als fünf Tagen stattgefunden hätte).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096011Dokumentnummer
JJR_19920623_OGH0002_0140OS00128_9100000_002