RS OGH 1990/11/29 12Os165/89 (12Os170/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1990
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Norm

StPO §285 Abs1
StPO §285 Abs3
StPO §294 Abs2

Rechtssatz

Ist ein Urteil nach Verfahrensausscheidung vor (oder an) und ein weiteres Urteil (gegen die übrigen Angeklagten) erst nach dem fünften Verhandlungstag gefällt (und verkündet) worden, dann gilt - unabhängig von der verfehlten gemeinsamen Ausfertigung beider getrennt geschöpfter Urteile - für die Ausführung von Rechtsmitteln gegen das erste Urteil die vierzehntägige Normalfrist, gegen das zweite Urteil aber die verlängerte Ausführungsfrist von vier Wochen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 165/89
    Entscheidungstext OGH 29.11.1990 12 Os 165/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100242

Dokumentnummer

JJR_19901129_OGH0002_0120OS00165_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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