Norm
StPO §285 Abs1Rechtssatz
Ist ein Urteil nach Verfahrensausscheidung vor (oder an) und ein weiteres Urteil (gegen die übrigen Angeklagten) erst nach dem fünften Verhandlungstag gefällt (und verkündet) worden, dann gilt - unabhängig von der verfehlten gemeinsamen Ausfertigung beider getrennt geschöpfter Urteile - für die Ausführung von Rechtsmitteln gegen das erste Urteil die vierzehntägige Normalfrist, gegen das zweite Urteil aber die verlängerte Ausführungsfrist von vier Wochen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100242Dokumentnummer
JJR_19901129_OGH0002_0120OS00165_8900000_003