Norm
StPO nF §285 Abs3Rechtssatz
Die Erweiterung der Rechtsmittelfrist auf vier Wochen gilt nur für einheitliche, wenn auch gemäß § 276 a, erster Satz, StPO vertagte Hauptverhandlungen, nicht aber für nach § 276 a, zweiter Satz, StPO wiederholte Hauptverhandlungen, bei denen die davor liegenden Verhandlungstage nicht zählen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100245Dokumentnummer
JJR_19890330_OGH0002_0130OS00168_8800000_009