RS OGH 2011/9/20 12Os46/11y, 15Os19/13b, 14Os36/15y, 12Os10/16m (12Os11/16h)

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Veröffentlicht am 20.09.2011
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Norm

StPO §285 Abs3

Rechtssatz

Da nach § 285 Abs 3 dritter Satz StPO die Zeit von der Antragstellung bis zur Bekanntmachung des Beschlusses nicht in die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde eingerechnet wird, ist der Fortlauf der bereits laufenden Rechtsmittelfrist bis zur Zustellung des Verlängerungsbeschlusses gehemmt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127192

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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