RS OGH 1992/10/21 13Os51/92 (13Os80/92), 11Os49/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1992
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Norm

StPO aF §270
StPO §285 Abs3

Rechtssatz

Der unrichtige Hinweis im Urteil, daß die Rechtsmittelausführungsfrist 4 Wochen betrage, obwohl die Hauptverhandlung nicht an mehr als fünf Tagen stattgefunden hat, vermag eine Erweiterung dieser Frist nicht zu bewirken, weil einem solchen Hinweis nur deklarativer Charakter zukommt, also eine Fristverlängerung ausschließlich vom tatsächlichen Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abhängt. Eine Vorschrift, daß einem solchen Hinweis eine konstitutive Wirkung zukäme (vergleichbar etwa dem § 61 Abs 3 AVG), ist in der Strafprozeßordnung nicht enthalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098997

Dokumentnummer

JJR_19921021_OGH0002_0130OS00051_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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