Norm
StPO aF §270Rechtssatz
Der unrichtige Hinweis im Urteil, daß die Rechtsmittelausführungsfrist 4 Wochen betrage, obwohl die Hauptverhandlung nicht an mehr als fünf Tagen stattgefunden hat, vermag eine Erweiterung dieser Frist nicht zu bewirken, weil einem solchen Hinweis nur deklarativer Charakter zukommt, also eine Fristverlängerung ausschließlich vom tatsächlichen Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abhängt. Eine Vorschrift, daß einem solchen Hinweis eine konstitutive Wirkung zukäme (vergleichbar etwa dem § 61 Abs 3 AVG), ist in der Strafprozeßordnung nicht enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098997Dokumentnummer
JJR_19921021_OGH0002_0130OS00051_9200000_001