TE OGH 2003/2/13 15Os3/03 (15Os4/03)

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Veröffentlicht am 13.02.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mato Z***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren, durch Einbruch begangenen Bandendiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz, erster und zweiter Fall, 15 StGB und weiterer Straftaten über die Beschwerde des Angeklagten Mato Z***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 21. November 2002, GZ 11 Hv 22/02v-189, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mato Z***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren, durch Einbruch begangenen Bandendiebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins und 2, 130 erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz, erster und zweiter Fall, 15 StGB und weiterer Straftaten über die Beschwerde des Angeklagten Mato Z***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 21. November 2002, GZ 11 Hv 22/02v-189, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mato Z***** wurde (neben einem anderen Angeklagten) mit Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 29. August 2002, GZ 11 Hv 22/02v-179, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen (erg: schweren, vgl US 17) durch Einbruch begangenen Bandendiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 erster Satz, zweiter Fall und zweiter Satz erster und zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung der §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 28. März 2001, 12 Vr 476/00, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.Mato Z***** wurde (neben einem anderen Angeklagten) mit Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 29. August 2002, GZ 11 Hv 22/02v-179, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen (erg: schweren, vergleiche US 17) durch Einbruch begangenen Bandendiebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins und 2, 130 erster Satz, zweiter Fall und zweiter Satz erster und zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB unter Anwendung der Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 28. März 2001, 12 römisch fünf r 476/00, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.

Das Urteil ist zufolge der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt ist, nicht in Rechtskraft erwachsen. Mit dem angefochtenen Beschluss berichtigte der Vorsitzende des Schöffensenates des Landesgerichtes Steyr die schriftliche Ausfertigung des am 29. August 2002 gefällten Urteils nach Einbringen der Nichtigkeitsbeschwerde im Spruchfaktum A I 1 dahingehend, dass der Spruchteil "100 Stück Spar-Gutscheine im Gesamtwert von 726,73 Euro (10.000 ATS)" zu entfallen habe, weil dieser Teil des Spruches, wie sich aus der Begründung des Urteils ergebe, bei der mündlichen Verkündung aus dem Punkt A I 1 des Urteils ausgenommen worden sei.Das Urteil ist zufolge der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt ist, nicht in Rechtskraft erwachsen. Mit dem angefochtenen Beschluss berichtigte der Vorsitzende des Schöffensenates des Landesgerichtes Steyr die schriftliche Ausfertigung des am 29. August 2002 gefällten Urteils nach Einbringen der Nichtigkeitsbeschwerde im Spruchfaktum A römisch eins 1 dahingehend, dass der Spruchteil "100 Stück Spar-Gutscheine im Gesamtwert von 726,73 Euro (10.000 ATS)" zu entfallen habe, weil dieser Teil des Spruches, wie sich aus der Begründung des Urteils ergebe, bei der mündlichen Verkündung aus dem Punkt A römisch eins 1 des Urteils ausgenommen worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Wenn auch der Beschwerde beizupflichten ist, dass für den Fall der Abweichung der Urteilsurschrift vom richtig verkündeten Urteil mit Urteilsangleichung und nicht mit Berichtigung vorzugehen ist (wobei die Urteilsangleichung bis zur Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht unbeschränkt zulässig ist, vgl Foregger/Fabrizy StPO8 § 270 Rz 13), so verkennt sie, dass die Falschbezeichnung der Entscheidung nicht schadet und es sich nach deren Inhalt um eine Urteilsangleichung handelt. Da sich der Entfall des Spruchteiles zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt, war die Beschwerde mangels Beeinträchtigung der Rechte (Beschwer) desjenigen, zu dessen Gunsten sie ergriffen wurde, zurückzuweisen (vgl 15 Os 112/99). Des weiteren werden allerdings die Akten dem Erstgericht (unter Hinweis auf SSt 47/50 = EvBl 1977/94) mit dem Auftrag zurückgestellt, die Urteilsangleichung dem Urteil beizufügen (§ 270 Abs 3 letzter Satz StPO) und den Parteien sodann (neuerlich) eine verbesserte Urteilsausfertigung zuzustellen. Von dieser Zustellung der verbesserten Urteilsausfertigung an beginnt eine neue Ausführungsfrist zu laufen, innerhalb welcher der Rechtsmittelwerber seine bereits überreichte Rechtsmittelausführung ganz oder teilweise durch eine neue ersetzen kann, wobei es ihm allerdings unbenommen ist, sich auf die schon vor der (neuerlichen) Zustellung überreichte Rechtsmittelausführung zu berufen.Wenn auch der Beschwerde beizupflichten ist, dass für den Fall der Abweichung der Urteilsurschrift vom richtig verkündeten Urteil mit Urteilsangleichung und nicht mit Berichtigung vorzugehen ist (wobei die Urteilsangleichung bis zur Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht unbeschränkt zulässig ist, vergleiche Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 270, Rz 13), so verkennt sie, dass die Falschbezeichnung der Entscheidung nicht schadet und es sich nach deren Inhalt um eine Urteilsangleichung handelt. Da sich der Entfall des Spruchteiles zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt, war die Beschwerde mangels Beeinträchtigung der Rechte (Beschwer) desjenigen, zu dessen Gunsten sie ergriffen wurde, zurückzuweisen vergleiche 15 Os 112/99). Des weiteren werden allerdings die Akten dem Erstgericht (unter Hinweis auf SSt 47/50 = EvBl 1977/94) mit dem Auftrag zurückgestellt, die Urteilsangleichung dem Urteil beizufügen (Paragraph 270, Absatz 3, letzter Satz StPO) und den Parteien sodann (neuerlich) eine verbesserte Urteilsausfertigung zuzustellen. Von dieser Zustellung der verbesserten Urteilsausfertigung an beginnt eine neue Ausführungsfrist zu laufen, innerhalb welcher der Rechtsmittelwerber seine bereits überreichte Rechtsmittelausführung ganz oder teilweise durch eine neue ersetzen kann, wobei es ihm allerdings unbenommen ist, sich auf die schon vor der (neuerlichen) Zustellung überreichte Rechtsmittelausführung zu berufen.

Anmerkung

E68467 15Os3.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00003.03.0213.000

Dokumentnummer

JJT_20030213_OGH0002_0150OS00003_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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