Gründe: Das Landesgericht für Strafsachen Graz verhängte mit Beschluss vom 1. August 2009 über Francis C***** und Calin G***** die Untersuchungshaft aus den Gründen des § 173 Abs 2 Z 1, 2, 3 lit a und b StPO (ON 13). Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil dieses Gerichts vom 9. September 2009 (ON 47a) wurden Francis C***** und Calin G***** jeweils des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2, 130 vie... mehr lesen...
Gründe: Der am 17. Dezember 1990 geborene George S***** wurde mit Urteil des Jugendgeschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 2. April 2007, GZ 14 Hv 38/07z-93, der Verbrechen des vollendeten und des versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall und 15 StGB, jeweils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt und unter (verfehlter Einbeziehung eines Schuldspruches nach § 13 JGG und) Anrechnung der Vorhaft (vom 7. Oktober 2006, 13.20 Uhr bi... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 31. Mai 2007, AZ 9 Bs 198/07x (ON 230), wurde die von der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Graz am 8. Mai 2007 über Hannes K***** verhängte (ON 177) und sodann am 21. Mai 2007 fortgesetzte (ON 209) Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 2 StPO bis zum 31. Juli 2007 mit der Einschränkung prolongiert, dass der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr m... mehr lesen...
Gründe: Gegen Markus A***** ist beim Landesgericht Korneuburg zum AZ 622 Hv 2/04f ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG sowie des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG anhängig. Er befindet sich seit 16. Dezember 2003 aus dem (nunmehr nur noch aktuellen) Haftgrund nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO iVm § 35 Abs 1 JGG in Untersuchungshaft. Gegen Markus A***** ist beim Landesgericht Korneuburg zum AZ 622 Hv 2/04f ein Strafverfahr... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluss vom 14. März 2002, AZ 9 Bs 86/02, gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde des Adriano L***** gegen die vom Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz beschlossene Fortsetzung der am 10. Jänner 2002 verhängten Untersuchungshaft nicht Folge und setzte diese seinerseits aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO fort. Mit Beschluss vom 14. März 2002, AZ 9 Bs 86/02, gab das Oberlandesge... mehr lesen...
Norm: GRBG §3 Abs1StPO §180 Abs1StPO §180 Abs5
Rechtssatz: Beruft sich die Grundrechtsbeschwerde auf die Erreichbarkeit der Haftzwecke durch gelindere Mittel, hat sie diese konkret zu bezeichnen. Entscheidungstexte 14 Os 47/02 Entscheidungstext OGH 02.05.2002 14 Os 47/02 14 Os 21/04 Entscheidungstext OGH 02.03.2004 14 Os 21/04 V... mehr lesen...
Norm: GRBG §2 Abs1GRBG §2 Abs2StPO §173 Abs5 BStPO §180 Abs1 iVm Abs5
Rechtssatz: Die Entscheidung eines Oberlandesgerichtes auf Enthaftung gegen gelindere Mittel nach § 180 Abs 5 StPO (unter anderem auch der Leistung einer Sicherheit nach §§ 190 bis 192 StPO), die tatsächlich zur Enthaftung geführt hat, scheidet als tauglicher Anfechtungsgegenstand für die Feststellung einer Grundrechtsverletzung nach § 2 Abs 1 GRBG aus (vgl Mayrhofer/Steining... mehr lesen...
Gründe: Im obbezeichneten Verfahren wurde die über Dorothee Margaretha T***** am 16. Juni 2000 verhängte Untersuchungshaft gegen Leistung einer Kaution von 50.000 DM und von Gelöbnissen gemäß § 180 Abs 5 Z 1, 2 und 7 StPO aufgehoben. Im obbezeichneten Verfahren wurde die über Dorothee Margaretha T***** am 16. Juni 2000 verhängte Untersuchungshaft gegen Leistung einer Kaution von 50.000 DM und von Gelöbnissen gemäß Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins,, 2 und 7 StPO aufgehoben. ... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluss vom 20. September 1999, AZ 9 Bs 161/99, gab das Oberlandesgericht einer Beschwerde des Dietmar S***** gegen die vom Untersuchungsrichter am 30. August 1999 (neuerlich) verlängerte (am 4. Juni 1999 verhängte) Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese nach § 180 Abs 7 StPO (aus den nicht auszuschließenden Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr) fort. Mit Beschluss vom 20. September 1999, AZ 9 Bs 161/99, gab das Oberlandesgericht einer Beschwerde... mehr lesen...
Gründe: Während gegen den belgischen Staatsangehörigen Joseph Alfons L***** seit 20.Jänner 1997 zum AZ Vr 57/97 des Landesgerichtes Wr.Neustadt Vorerhebungen geführt wurden, weil er verdächtig war, am 31.Oktober 1996 in Breitenfurt bei Wien anläßlich einer Taschenpfändung durch einen Gerichtsvollzieher das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB begangen zu haben, wurde gegen ihn am 13.Februar 1997 über Antrag der Staatsanwaltschaf... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs5 Z1
Rechtssatz: Wird ein Beschuldigter (Verurteilter) unter Anwendung des gelinderen Mittels nach § 180 Abs 5 Z 1 StPO enthaftet und erläßt die Fremdenbehörde danach (in Kenntnis der Umstände des Gerichtsverfahrens) ein Aufenthaltsverbot, ist es dem Beschuldigten (Verurteilten) mangels einer Vorschrift über eine allfällige prävalierende Stellung des einen Gebotes im Verhältnis zum anderen überlassen, welchem der beiden Recht... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs5 Z1
Rechtssatz: Wird ein Beschuldigter (Verurteilter) unter Anwendung des gelinderen Mittels nach § 180 Abs 5 Z 1 StPO enthaftet und erläßt die Fremdenbehörde danach (in Kenntnis der Umstände des Gerichtsverfahrens) ein Aufenthaltsverbot, ist es dem Beschuldigten (Verurteilten) mangels einer Vorschrift über eine allfällige prävalierende Stellung des einen Gebotes im Verhältnis zum anderen überlassen, welchem der beiden Recht... mehr lesen...
Norm: GRBG §1 Abs1StPO §180 Abs5
Rechtssatz: Die Grundrechtsbeschwerde gegen eine den Beschluss des Untersuchungsrichters auf Enthaftung gegen Kaution bestätigende Beschwerdeentscheidung des OLG ist mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz unzulässig, wenn der Betroffene vor der Beschwerdeentscheidung enthaftet wurde (vgl 13 Os 61/94). Entscheidungstexte 11 Os 75/95 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs1StPO §180 Abs5
Rechtssatz: Wenn auch auf Grund des dringenden Tatverdachtes des jahrelangen, exzessiven geschlechtlichen Mißbrauchs eigener unmündiger Kinder und der daraus ableitbaren eingewurzelten sexuellen Verhaltensweise bestimmte Tatsachen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr rechtfertigen, kann dieser Gefahr doch im Hinblick auf den derzeit bestehenden, wenn auch vorübergehenden körperlichen Zustand der ... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs5 Z3StPO §180 Abs7
Rechtssatz: Das Gericht hat gemäß § 180 Abs 7 StPO unter Anwendung strenger Maßstäbe zu untersuchen, ob besondere
Gründe: - Persönlichkeitsbild des Beschuldigten, Beschaffenheit der Tat oder sonstige Tatumstände - mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit das Vorliegen aller in § 180 Abs 2 StPO angeführten Haftgründe ausschließen. Bejahendenfalls ist nicht nur die Verhängung der Untersuchungshaft... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs5 Z3StPO §180 Abs7
Rechtssatz: Das Gericht hat gemäß § 180 Abs 7 StPO unter Anwendung strenger Maßstäbe zu untersuchen, ob besondere
Gründe: - Persönlichkeitsbild des Beschuldigten, Beschaffenheit der Tat oder sonstige Tatumstände - mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit das Vorliegen aller in § 180 Abs 2 StPO angeführten Haftgründe ausschließen. Bejahendenfalls ist nicht nur die Verhängung der Untersuchungshaft... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs5 Z7StPO §190 Abs1
Rechtssatz: Da der Erlag einer Kaution gemäß § 190 Abs 1 StPO nur auf Verlangen aufzutragen ist, braucht, solange ein solches Verlangen des inhaftierten Beschuldigten nicht gestellt wurde, nicht untersucht zu werden, ob der Haftgrund der Fluchtgefahr durch die Leistung einer Sicherheit nach §§ 190 bis 192 StPO (§ 180 Abs 5 Z 7 StPO) abgewendet werden könnte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs5 Z7StPO §190 Abs1
Rechtssatz: Da der Erlag einer Kaution gemäß § 190 Abs 1 StPO nur auf Verlangen aufzutragen ist, braucht, solange ein solches Verlangen des inhaftierten Beschuldigten nicht gestellt wurde, nicht untersucht zu werden, ob der Haftgrund der Fluchtgefahr durch die Leistung einer Sicherheit nach §§ 190 bis 192 StPO (§ 180 Abs 5 Z 7 StPO) abgewendet werden könnte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs5 Z5StPO §180 Abs5 Z6
Rechtssatz: Die Abnahme von Reisepaß und Führerschein ist bei einem der Totalfälschung ausländischer Führerscheine Beschuldigten zur Abwendung des Haftgrundes der Fluchtgefahr nicht geeignet. Entscheidungstexte 13 Os 158/93 Entscheidungstext OGH 10.11.1993 13 Os 158/93 European Case Law Ide... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs5 Z5StPO §180 Abs5 Z6
Rechtssatz: Die Abnahme von Reisepaß und Führerschein ist bei einem der Totalfälschung ausländischer Führerscheine Beschuldigten zur Abwendung des Haftgrundes der Fluchtgefahr nicht geeignet. Entscheidungstexte 13 Os 158/93 Entscheidungstext OGH 10.11.1993 13 Os 158/93 European Case Law Ide... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs5 Z5StPO §180 Abs5 Z6
Rechtssatz: Die Abnahme von Reisepaß und Führerschein ist bei einem der Totalfälschung ausländischer Führerscheine Beschuldigten zur Abwendung des Haftgrundes der Fluchtgefahr nicht geeignet. Entscheidungstexte 13 Os 158/93 Entscheidungstext OGH 10.11.1993 13 Os 158/93 European Case Law Ide... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs5
Rechtssatz: Die Anwendung gelinderer Mittel kann die Haft nur dann substituieren, wenn sie bei realitätsbezogener Betrachtung die evidente, durch mehrere gleichartige Vorverurteilungen dokumentierte Tatbegehungsgefahr effektiv hintanhalten kann. Entscheidungstexte 11 Os 131/93 Entscheidungstext OGH 24.08.1993 11 Os 131/93 ... mehr lesen...
Gründe: Am 27.April 1983 fand vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes Linz zum AZ 30 E Vr 2807/82 die Hauptverhandlung gegen Wolf (Dieter) E*** statt, dem zur Last lag, das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Im Zuge dieser Hauptverhandlung wurde auch der Zeuge Horst (Reinhard) E*** vernommen, der dabei zur Sache Angaben machte (vgl S 21 ff in 30 E Vr 2807/82), die seiner Darstellung des inkriminierten Vorfalls vor der Gendar... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs4StPO §180 Abs5
Rechtssatz: Gelindere Mittel dürfen nicht angewendet werden, wenn es (schon) an den Voraussetzungen (Haftgründen) für die Verhängung der Untersuchungshaft fehlt. Entscheidungstexte 12 Os 91/86 Entscheidungstext OGH 11.12.1986 12 Os 91/86 Veröff: SSt 57/93 = EvBl 1987/115 S 410 11 Os 107/93 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11.Dezember 1941 geborene Kaufmann Harald S*** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 148 zweiter Deliktsfall, 15 StGB (I/), des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls - als Beteiligter gemäß § 12 zweiter Fall StGB - nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2... mehr lesen...
Gründe: Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens der (in Ansehung der im
Spruch: angeführten insgesamt fünf Kunstgegenstände begangenen) Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 3 letzter Satz StGB schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 8.Oktober 1985, GZ 10 Os 124/85-6, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden. Rechtliche Beurteilung Aus diesem A... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 25. Dezember 1948 geborene Kraftfahrzeug-Mechanikermeister Johann A und der am 19. Dezember 1949 geborene Autospengler Karl B des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 3, 130 StGB (Punkte I/A/1, 2 und 3 sowie I/B/1 und 2 des Urteilssatzes), des Vergehens der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs 1 und 2 StGB als Beteiligte (durch Bestimmungs... mehr lesen...
Norm: ARHG §70 Abs1 Z1Eur Auslieferungsübk Art14 Abs1 litbStPO §180 Abs5
Rechtssatz: Das Verstreichen der Schutzfrist von fünfundvierzig Tagen durchbricht nur dann das Prinzip der Spezialität der Auslieferung, wenn der Ausgelieferte sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Möglichkeit hatte, Österreich zu verlassen. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn dem Ausgelieferten durch gerichtliche Weisungen, infolge eines ... mehr lesen...