Norm
StPO §180 Abs5 Z3Rechtssatz
Das Gericht hat gemäß § 180 Abs 7 StPO unter Anwendung strenger Maßstäbe zu untersuchen, ob besondere Gründe - Persönlichkeitsbild des Beschuldigten, Beschaffenheit der Tat oder sonstige Tatumstände - mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit das Vorliegen aller in § 180 Abs 2 StPO angeführten Haftgründe ausschließen. Bejahendenfalls ist nicht nur die Verhängung der Untersuchungshaft, sondern auch die Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des § 180 Abs 5 Z 3 StPO - hier Weisung an den Beschuldigten, binnen vierzehn Tagen dem Gericht eine geregelte Arbeit nachzuweisen - unzulässig.
OLG Wien vom 05.04.1972, 15 Bs 140/72; Veröff: EvBl 1972/214 S 410
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097885Dokumentnummer
JJR_19940511_OGH0002_0130OS00178_9300000_001