Entscheidungen zu § 180 Abs. 5 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

33 Dokumente

Entscheidungen 31-33 von 33

RS OGH 1977/3/31 10Os3/77

Norm: StPO §180 Abs5
Rechtssatz: Der Aufenthalt in einer geschlossenen Anstalt ist nicht als gelinderes Mittel nach § 180 Abs 5 StPO anzusehen, kann daher als Haftunterbrechungsgrund nicht angesehen werden. Entscheidungstexte 10 Os 3/77 Entscheidungstext OGH 31.03.1977 10 Os 3/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 31.03.1977

RS OGH 1972/11/16 12Os117/72, 9Os35/73, 13Os143/73

Norm: StPO §175 Abs1 Z4 GStPO §180 Abs5StPO §191 A
Rechtssatz: Die neuerliche Begehung strafbarer Handlungen nach einer Enthaftung gegen Gelöbnis kann wohl den Haftgrund nach dem § 175 Abs 1 Z 4 StPO herbeiführen, stellt aber für sich allein noch keinen Gelöbnisbruch dar, sofern diese neuerlichen Straftaten nicht das Ziel verfolgten, die früheren strafbaren Handlungen zu verschleiern oder die sonst gegen den Täter wegen dieser bereits eingeleit... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.11.1972

RS OGH 1972/6/13 10Os63/72, 11Os177/80

Norm: StPO idF StRÄG 1971 §180 Abs5StPO aF §191 A
Rechtssatz: Zweck des Gelöbnisses ist ua, Gewähr dafür zu schaffen, daß der Angeklagte jederzeit dem Gericht zur Verfügung steht und die Voruntersuchung und das anschließende Strafverfahren dadurch nicht erschwert wird, daß sein neuer Aufenthalt erst ermittelt werden muß. Mußten polizeiliche Ladungen postamtlich hinterlegt werden, konnten Kriminalbeamte den Angeklagten an der angegebenen Adresse... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.06.1972

Entscheidungen 31-33 von 33

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