Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Oktober 2000 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dorothee Margaretha T***** wegen der Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 StGB sowie der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und Abs 3 StGB, AZ 6 Ur 196/00, Vr 988/00 des Landesgerichtes Eisenstadt, über die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 6. September 2000, AZ 22 Bs 252/00 (= ON 50), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. Oktober 2000 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dorothee Margaretha T***** wegen der Verbrechen der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 4, StGB sowie der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins und Absatz 3, StGB, AZ 6 Ur 196/00, römisch fünf r 988/00 des Landesgerichtes Eisenstadt, über die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 6. September 2000, AZ 22 Bs 252/00 (= ON 50), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Im obbezeichneten Verfahren wurde die über Dorothee Margaretha T***** am 16. Juni 2000 verhängte Untersuchungshaft gegen Leistung einer Kaution von 50.000 DM und von Gelöbnissen gemäß § 180 Abs 5 Z 1, 2 und 7 StPO aufgehoben.Im obbezeichneten Verfahren wurde die über Dorothee Margaretha T***** am 16. Juni 2000 verhängte Untersuchungshaft gegen Leistung einer Kaution von 50.000 DM und von Gelöbnissen gemäß Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins,, 2 und 7 StPO aufgehoben.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 7. August 2000 (ON 40) wurde die Kaution wegen Gelöbnisbruches für verfallen erklärt. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 6. September 2000 nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Beschluss bekämpft die Beschuldigte als Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit mit Grundrechtsbeschwerde.
Sie betrifft indes keine für eine Freiheitsbeschränkung funktionell grundrechtsrelevante Entscheidung iSd § 1 GRBG und war schon deshalb zurückzuweisen, ohne dass es einer Erörterung des Beschwerdevorbringens bedurfte.Sie betrifft indes keine für eine Freiheitsbeschränkung funktionell grundrechtsrelevante Entscheidung iSd Paragraph eins, GRBG und war schon deshalb zurückzuweisen, ohne dass es einer Erörterung des Beschwerdevorbringens bedurfte.
Anmerkung
E59691 11D01340European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00134..1030.000Dokumentnummer
JJT_20001030_OGH0002_0110OS00134_0000000_000