RS OGH 1993/11/10 13Os158/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1993
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Norm

StPO §180 Abs5 Z5
StPO §180 Abs5 Z6

Rechtssatz

Die Abnahme von Reisepaß und Führerschein ist bei einem der Totalfälschung ausländischer Führerscheine Beschuldigten zur Abwendung des Haftgrundes der Fluchtgefahr nicht geeignet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097857

Dokumentnummer

JJR_19931110_OGH0002_0130OS00158_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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