Norm
StPO §180 Abs5 Z5Rechtssatz
Die Abnahme von Reisepaß und Führerschein ist bei einem der Totalfälschung ausländischer Führerscheine Beschuldigten zur Abwendung des Haftgrundes der Fluchtgefahr nicht geeignet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097857Dokumentnummer
JJR_19931110_OGH0002_0130OS00158_9300000_003