Norm
StPO §180 Abs1Rechtssatz
Wenn auch auf Grund des dringenden Tatverdachtes des jahrelangen, exzessiven geschlechtlichen Mißbrauchs eigener unmündiger Kinder und der daraus ableitbaren eingewurzelten sexuellen Verhaltensweise bestimmte Tatsachen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr rechtfertigen, kann dieser Gefahr doch im Hinblick auf den derzeit bestehenden, wenn auch vorübergehenden körperlichen Zustand der Beschuldigten (Liegegips), vor allem aber infolge der bereits erfolgten pflegschaftsgerichtlichen Maßnahmen, insbesondere der Übertragung der Obsorge für die Kinder an die Bezirkshauptmannschaft, mit der durch den Untersuchungsrichter erteilten Weisung, jeglichen Kontakt zu ihren Kindern zu meiden, begegnet und damit der Haftzweck erreicht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097676Dokumentnummer
JJR_19950405_OGH0002_0130OS00040_9500000_001