RS OGH 1994/1/5 11Os194/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.01.1994
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Norm

StPO §180 Abs5 Z7
StPO §190 Abs1

Rechtssatz

Da der Erlag einer Kaution gemäß § 190 Abs 1 StPO nur auf Verlangen aufzutragen ist, braucht, solange ein solches Verlangen des inhaftierten Beschuldigten nicht gestellt wurde, nicht untersucht zu werden, ob der Haftgrund der Fluchtgefahr durch die Leistung einer Sicherheit nach §§ 190 bis 192 StPO (§ 180 Abs 5 Z 7 StPO) abgewendet werden könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097897

Dokumentnummer

JJR_19940105_OGH0002_0110OS00194_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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