Norm
StPO §180 Abs5 Z7Rechtssatz
Da der Erlag einer Kaution gemäß § 190 Abs 1 StPO nur auf Verlangen aufzutragen ist, braucht, solange ein solches Verlangen des inhaftierten Beschuldigten nicht gestellt wurde, nicht untersucht zu werden, ob der Haftgrund der Fluchtgefahr durch die Leistung einer Sicherheit nach §§ 190 bis 192 StPO (§ 180 Abs 5 Z 7 StPO) abgewendet werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097897Dokumentnummer
JJR_19940105_OGH0002_0110OS00194_9300000_001