Norm
ARHG §70 Abs1 Z1Rechtssatz
Das Verstreichen der Schutzfrist von fünfundvierzig Tagen durchbricht nur dann das Prinzip der Spezialität der Auslieferung, wenn der Ausgelieferte sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Möglichkeit hatte, Österreich zu verlassen. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn dem Ausgelieferten durch gerichtliche Weisungen, infolge eines Gelöbnisses oder durch eine auferlegte Kautionssumme die rechtliche Befugnis, Österreich zu verlassen, fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0073398Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013